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Geschichte der Familie von Nedere (Nerdere), thor Needen (der Nedden), zur Nedden, zur Nieden
Entstehung
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gesperrt gedruckten Worte deuten an, dass die Entwickelung derjetzigen Namensform „zur Nieden" aus „thor Needen" naheliegendwar. Hierbei komme ich indess auf den mehrfach erwähnten, imTitel des Werkes bereits zum Ausdruck gebrachten Punkt zurück,dass die Familien-Ueberlieferungen besagen, die Familien zurNieden und zur Nedden seien unter den Grafen von der Mark einGeschlecht gewesen; ich werde diesem Punkte weiter unten indem Abschnitt VI. eingehendere Besprechung widmen.

Die Bezeichnung „Hoveslövelinge" ist keine anderweit übliche,ich will deshalb versuchen, in Folgendem den Sinn des Wortesfestzustellen: Bei den Gerichten der Frohnhöfe kommen Hobsloevervor (vergl. Dr. Sommer, Handbuch über die älteren und neuerenbäuerlichen Rechtsverhältnisse pp. Bd. II. Seite 283) und zwarsind dies die Geschworenen des Gerichts. Diese kann aber dieUrkunde nicht mit „Lövelinge" bezeichnen, denn sie scheidetstreng zwischen Gericht und Ampt; letzteres bilden die Hoves-lövelinge. Nach G. L. von Maurer (Geschichte der Frohnhöfe,Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland Th. IV.Seite 106 ff.) waren nun bei vielen Frohnhofen in Westfalen fürdie Justiz und die Verwaltung besondere Beamte bestellt; eskönnen somit die neben dem Richter Genannten Beamte derVerwaltung gewesen sein, sofern nicht unter Hovesloevelingesolche zu verstehen sind, welche sich dem Hofe gelobt haben,d. h., welche den Burgmannseid (juramentum in Castro defendendo)geleistet haben. Letzteres scheint mir am nächsten zu liegen,da die Grafen von der Mark bereits im 13. Jahrhundert Schwertebefestigt hatten 1 ); wir werden somit in den 3 Hovesloeveliugendie Burgmänner zu sehen haben, welche im wöchentlichen Dienstsich ablösten. 2 ) Dies würde in sich schliessen, dass sie im

') Vergl. Seite 37 unter „Adolf III."

2 ) Vergl. auch Steinen Westphäl. Geschichte Th. I. S. 1457: „In„der Stadt Schwerte sind vor Zeiten viele adliche Burgmannshäuser„gewesen, itzo (1755) finden sich nur zwey Rittersitze als die Hölle„und das Haus Schwerte." — Vor dem Jahre 1424 bestand in Schwerteein Schloss der Grafen von der Mark, auf dem die Burgmänner wohnten.(Steinen Th. I. S. 1433.) — Ferneres über diesen Sitz unserer Familiegebe ich im Abschnitt VII.