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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
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6. Das Verfahren bei Oivileinreden richtete sich in Holzdiebstahlssachennach dem Gesetz vom 31. Januar 1845 (cf. art. II des Ges. vom 14. April 1856 Ges.-Samml. S. 209) (§. 49 HDG.).

Gegenwärtig bestimmt sich das Verfahren, da eine besondere Vorschrift im FDG.nicht enthalten, nach dem allgemeinen Grundsatz des §. 26 RStFO., wonach entwederim Strafverfahren auch über die Civileinrede entschieden oder das durch einen der Be-theiligten im Wege der Klage herbeizuführende Urtheil des Civilrichters abgewartetwerden kann.

7. Anwendbarkeit des Verfahrens für Forstdiebstahlssachen aufandere Fälle . Das besondere Verfahren für Forstdiebstahlssachen ist jetzt ausgedehntauf den Fall, wenn ein schuldbares Nichtabhalten von der Begehung eines Forstdieb-stahls nach §. 361 No. 9 RStGB. concurrirt (§. 36 FDG.). Legislatorisch bleibt dieZulässigkeit dieser Vorschrift nach §. 3 Einf.-Ges. zur RStPO. zweifelhaft. Ferner ist,wie früher, das Verfahren anwendbar bei Contraventionen gegen die Verordnung überdie Waldstreuberechtigung vom 5. März 1843 mit Ausnahme des Streuverkaufs (§. 10VO. vom 5. März 1843 §§. 8 ff. Ges. v. 7. Juni 1821 §. 54 Abs. 3 HDG. §. 38 Abs. 2FDG.).

Zum Schluss sei noch erwähnt, dass einzelne Bestimmungen des IIDG. indas FDG. keine Aufnahme gefunden haben, weil sie entweder bereits damals nichtmehr in Geltung waren, wie §§. 15, 46 und 51 IIDG., oder selbstverständlich sind, wie§. 50 und 52 HDG. oder in die Forstpolizei-Ordnung gehören, wie §. 44 HDG.

Werfen wir nun noch einen Rückblick auf die durch das FDG. bewirkten, vor-stehend aufgeführten Reclits-Aenderungen, so finden wir zunächst eine nicht unerheb-liche Verschärfung der Strafen, welche mit dem gesteigerten Werth des Waldeigenthums,der angeblichen, durch die mitgetheilten Zahlen nicht bewiesenen Vermehrung der Forst-diebstähle, und der Einreihung der Geldstrafen in die Decimalrechnung der neuenMünzordnung unseres Erachtens nicht ausreichend begründet ist.

Weiter finden wir dem HDG. gegenüber den Vorzug einer präc-iseren ins-beson dere Selbstverständliches vermeidenden Fassung. Ferner ist ein. Vorzug desFDG. die Einfügung der besonderen Bestimmungen in den Rahmen des gemeinenStrafrechts. Das HDG. war auf den Bestimmungen des Pr. StGB, aufgebaut,welches subsidiär, soweit nicht das HDG. besondere Vorschriften enthielt, zurAnwendung kam. Nachdem nun seit 1871 an Stelle des Pr.StGB, das StGB, fürden Norddeutschen Bund demnächst als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reichauf das letztere ausgedehnt trat, ergaben sich, soweit das letztere abweichendeBestimmungen enthielt, in der Anwendung auf das HDG. mannigfache Schwierigkeiten.

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