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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
Entstehung
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RStPO. §§. 120, 123 No. 2. 124 GerYerfGes. und §. 50 des Ges. v. 24. April 1878 Ges.-Samml. S. 230 Anwendung finden. Danach ist die Revision, welche gleich-massig der Staats - Anwaltschaft wie dem Angeklagten zusteht, hinnen einer Wochenach Yerkündung event. Zustellung des Urtheils bei der Strafkammer, deren Urtheilangefochten wird, anzumelden und binnen einer ferneren Woche event. von Zustellungdes Urtheils ab durch genaue Anträge und Angabe der Beschwerdepunkte zu recht-fertigen. Der Prüfung des Revisions-Gerichts unterliegen nur die Revisions-Anträge.Die Akten werden durch Yermittelung der Staats-Anwaltschaft dem Revisions - Gerichtübersendet. Es ist dies das Kammergericht (Oberlandesgericht) in Berlin, welches inder Besetzung mit fünf Mitgliedern entscheidet. Die Plauptverhandlung beginnt mitdem Yortrag des Berichterstatters über die Lage der Sache. Hierauf werden der An-geklagte und die Staatsanwaltschaft zum Wort verstattet. Sodann wird das Urtheil ver-kündet, welches entweder auf Zurückweisung der Revision oder Aufhebung des ange-fochtenen Urtheils geht.

5. Strafvollstreckung. Die Strafvollstreckung war früher in Preussen ab-gesehen von der Rheinprovinz und den neuen Landestheilen allgemein Sache derGerichte und diesem Grundsatz folgend überträgt auch in Holzdiebstahlssachen der§. 41 PIDG. die Vollstreckung der Strafe den Gerichten. Nach dem jetzigen Straf-prozessrecht (§. 483 RStPO.) ist principiell die Strafvollstreckung Sache der Staatsan-waltschaft. In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen soll es in-dessen der Landes-Justiz-Yerwaltung zustehn, sie den Amtsrichtern zu übertragen. InPreussen ist dies allgemein durch die Verf. des Justizministers vom 14. August 1879(JustMinBl. S. 237) geschehen und ebenso ist in §. 33 FDG. für Forstdiebstahlssachendie Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen.

Weiter ist in Uebereinstimmung mit dem früheren Recht (§§. 42, 43 IIDG.) an-geordnet, dass die erkannten Geldstrafen, mit Ausnahme der nach §. 8 FDG. zusätzlicherkannten, den Beschädigten zufliessen, dass der Yerurtheilte zu den an Stelle der Ge-fängnissstrafe zulässigen Arbeiten zu Gunsten des Beschädigten angehalten werden sollund dass, wenn der Verurtheilte zu der Gemeinde gehört, welcher Werths-Ersatz undGeldstrafe zufallen, der Gemeindebehörde die Beitreibung dieser Geldbeträge nebstKosten übertragen werden kann (§§. 34, 35 FDG.).

Die Vollstreckung der Strafe kann nach allgemeinen Grundsätzen erst geschehen,wenn das Strafurtheil rechtskräftig ist (§. 481 RStPO.). Die Rechtskraft tritt ein, wenngegen den ergangenen Strafbefehl kein Einspruch mehr zulässig ist, oder wenn das er-gangene Urtheil nicht mehr mittelst der Berufung oder Revision angefochten werdenkann. Wann dieser Zeitpunkt eintritt, ist nach den unter No. 4 (cf. No. 3) mitgetheiltenBestimmungen zu beurtheilen (das Nähere cf. Oehlschläger und Bernhardt, Commentarzum FDG. Anm. 1 zu §. 33).