130
Die wichtigsten Controversen waren nun zwar durch die Praxis des höchsten Gerichts-hofs inzwischen entschieden, indessen waren damit doch nicht die Schwankungen inder Rechtsprechung vollständig erledigt, weil die Lösung der Zweifel zwar eine autori-tative, aber nicht eine bindende Geltung hatte. Diesen Zustand beseitigt das FDG.,welches seinen Vorschriften das RStGB. zu Grunde gelegt hat, so dass die subsidiäreAnwendung des jetzt gültigen gemeinen Strafrechts auf Schwierigkeiten nicht mehrstösst. Desgleichen setzt das FDG. bei den Vorschriften über das Verfahren die sub-sidiäre Anwendung der RStPO. voraus, und statuirt noch besonders, dass zunächstdie Vorschriften über das Verfahren vor den Schöffengerichten zur Anwendung kommen.Endlich bleibt zu erwähnen, dass bei Gestaltung des besonderen Verfahrens für Forst-diebstahlssachen das FDG. das früher bei Uebertretungen ebenfalls zulässige, aber fürHolzdiebstahlssachen ausdrücklich ausgeschlossene sog. Mandats - Verfahren einführt,practisch eine erhebliche Verbesserung. Während früher einmal eine Vorladung derContravenienten zu dem angesetzten Termin, und dann bei Versäumniss desselbenweiter eine, — wenn auch nur auszugsweise — Ausfertigung des Contumacials-Urtheilsund wiederum die Behändigung desselben erforderlich war, wird jetzt nur ein Straf-befehl an den Beschuldigten erlassen, in welchem auch bereits das Maass der Strafeenthalten ist, und bei Versäumniss des für den Einspruch, ev. zur Hanptverhandlungangesetzten Termins ist der Strafbefehl vollstreckbar. Für den weitaus grossestenTheil der Fälle, die erfahrungsgemäss durch Versäumnissverfahren erledigt werden, istdamit eine wesentliche Vereinfachung eingetreten. Practische Schwierigkeit macht bishernoch hin und wieder die —- nach §. 448 Abs. 2 StPO. — erforderliche Ueberein-stimmung des Antrags des Amtsanwalts mit dem nach Ansicht des Richters festzu-setzenden Strafbefehl, eine Schwierigkeit, die sich indessen durch ein Benehmen unterden beiden Behörden voraussichtlich bald heben wird.
Zum Sehluss sprechen wir den Wunsch aus, dass die Vorzüge, welche das FDG.unbedenklich in formaler Beziehung hat, nicht überwogen werden möchten durch denNachtheil, welchen vielleicht die Erhöhung der Strafen nach sich ziehen dürfte.