Die Aendernng des bisherigen Rechtszustandes durch dasForstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878.
Vom Amtsgericlitsratli Riitzell.
Der Holzdiebstahl (Forstdiebstahl) ist von jeher nach milderen Grundsätzenbeurtheilt, als der gemeine Diebstahl. Der Grund dieser gelinderen Bestrafung liegtin einer Nachwirkung der früheren Gemeinsamkeit des Waldes. Die Specialvorschriftenüber die Bestrafung des Holzdiebstahls waren früher in den Provinzialforstordnungenenthalten. An deren Stelle trat sodann das Gesetz vom 7. Juni 1821. Ueber seineTendenz spricht sich dieses Gesetz selbst in den Eingangsworten dahin aus:
„Die bisherigen Gesetze wider die Holzdiebstähle haben theils wegen ihrer Ver-schiedenheit und Unbestimmtheit, theils auch wegen des in Anwendung gebrachtengewöhnlichen gerichtlichen Verfahrens, welches weder mit der Natur, noch mit dergrossen Menge der zur Untersuchung kommenden Vergehen dieser Art in angemessenerBeziehung steht, die beabsichtigte Wirkung nicht erreicht.
Um von dieser Seite die neuerlich zur Beförderung eines regelmässigen Forst-haushalts und zur Sicherung eines nachhaltigen Ertrages der Forsten getroffenen An-ordnungen zu ergänzen, verordnen Wir daher, nach erfordertem Gutachten UnseresStaatsraths, für den gesammten Umfang Unserer Monarchie, auch diejenigen Provinzenund Landestheile nicht ausgenommen, in welchen das ALR. noch keine gesetzlicheKraft hat, mit Aufhebung aller früheren über diesen Gegenstand ergangenen Bestim-mungen, sowohl überhaupt, als auch der in den Forstordnungen deshalb enthaltenenVorschriften insonderheit etc."
Das Gesetz war ursprünglich nur anwendbar auf den eigentlichen Holzdiebstahl,wurde dann aber auch auf die andern Waldproducte zunächst für das linke Rheinuferdurch Kabinets- Ordre vom 5. August 1838 und sodann für die ganze Monarchie durchKabinets - Ordre vom 4. Mai 1839 ausgedehnt. Nachdem das materielle Strafrecht durchdas preussische Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 und das Strafverfahren durch dieVerordnung vom 3. Januar 1849 und das Gesetz vom 3. Mai 1852 umgestaltet waren,wurde ein neues Holzdiebstahlsgesetz nothwendig.