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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
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sitzenden durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe verkünde(§. 170 GerVerfGes., §. 225 ff. RStPO.).

Für das Verfahren im Falle des §.17 FDG. (cf. §. 47 HDG.) richtet sich dasVerfahren nach denselben Vorschriften in Verbindung mit §§. 477, 478 RStPO. Stattdes Angeklagten ist hier nur ein Beschlagnahme-Interessent vorhanden, der zum Ter-mine zu laden ist und alle dem Angeklagten zustehende Befugnisse hat.

4. Rechtsmittel. Nach dem PIDG. war dem Beschuldigten ein Rechtsmittelausser wegen Incompetenz des Richters nur dann gegeben, wenn er zu einer Geldstrafevon mindestens 5 Thlr. oder unmittelbar zu einer Gefängnissstrafe verurtheilt war. DasRechtsmittel war das des Recurses, in der Rheinprovinz das der Appellation (§. 38IIDG.), in den neuen Landestheilen das der Berufung ( Verordnung vom 25. Juni1867 art. 16 lit. D. No. 2 Ges.-Sammlg. S. 922). Dem Polizei-Anwalt stand dasRechtsmittel zu, wenn auf Freisprechung erkannt oder wenn das Strafgesetz unrichtigangewendet oder verletzt war.

Gegenwärtig gilt Folgendes:

Gegen die vollstreckbar gewordenen Strafbefehle ist ein Rechtsmittel nicht ge-geben. Die gegen die Terminsversäumniss, also gegen die versäumte Erhebung des Ein-spruchs zugelassene, bereits erwähnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zählt nichtzu den Rechtsmitteln. Sobald jedoch ein förmliches Urtheil erlassen ist, sei es vomAmtsrichter ohne Zuziehung von Schöffen oder vom Schöffengericht, so ist Berufungzulässig, für welche ausser §. 31, §. 19 Abs. 3 FDG. die Vorschriften der §§. 354373338 345 RStPO. gelten. Danach ist die Berufung, welche gleichmässig dem Ange-klagten und der Staatsanwaltschaft zusteht, bei dem Gericht erster Instanz binnen einerWoche nach Verkündung event, Zustellung des Urtheils anzumelden, und binnen einerferneren Woche, welche, wenn das Urtheil noch nicht zugestellt war, von dessen sofortnach der Anmeldung zu veranlassenden Zustellung ab gerechnet wird, zu rechtfertigen.Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, andernfallsgilt der ganze Inhalt des Urtheils als angefochten. Der Prüfung des Berufungsgerichtsunterliegt das Urtheil nur, soweit es angefochten ist. Die Akten werden durch Ver-mittlung der Staats-Auwaltschaft an das Berufungsgericht abgegeben (Ueber die Bildungder Akten in dem dort vorgesehenen Fall cf. §. 31. FDG.). Das Berufungsgericht istdie Strafkammer des Land-Gerichts, welche in der Besetzung mit drei Mitgliedern ent-scheidet. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage des Berichterstatters überdie Lage der Sache, sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweis-Aufnahme. Im Uebrigen kommen die Vorschriften über die Hauptverhandlung in ersterInstanz zur Anwendung.

Ein weiteres Rechtsmittel steht nur in den Fällen der §§. 6 und 8 FDG. zu. Esist das der Revision, auf welches die Bestimmungen der §§. 375 398, 338 345