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die Strafkammer des Landgerichts zulässig, hei deren Entscheidung es bewendet (§§. 46,352, 353 StPO., §. 72 GerVerfGes.).
Kommt es zur Hauptverhandlung, so kann über alle Fälle in einer Verhandlungverhandelt und entschieden werden. Das Protokoll wird unter Bezugnahme auf dieNummern des Verzeichnisses geführt. Es wird ohne Schöffen verhandelt, im Uebrigenjedoch gelten die Regeln für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht (§§. 29,19, 20 FDG.).
In den Fällen der §§. 6 und 8 FDG. findet der Erlass eines Strafbefehls nichtstatt. Die Erhebung der öffentlichen Klage geschieht Seitens des Amtsanwalts durchEiureichung einer Anklageschrift nach §. 198 RStPO. unter Beifügung eines Auszugsaus dem Verzeichnisse. Die Verhandlung findet vor dem Schöffengericht nach den ge-wöhnlichen Regeln statt. Sie kann abweichend von der Vorschrift der §§. 231, 232RStPO. in jedem Falle ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen (§§. 30, 19, 20FDG.). Es kann aber auch dessen Gegenwart vom Gericht angeordnet event. erzwungenwerden (§. 235 StPO.). Beim Nichterscheinen kann sich der Angeklagte durch einenmit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen (§. 233 StPO.).Für die Hauptverhandlung gelten nach der RStPO. im Wesentlichen folgende Regeln:Sie erfolgt öffentlich in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenenPersonen, der Amtsanwaltschaft und eines Gerichtsschreibers. Die Leitung der Ver-handlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises gebührtdem Vorsitzenden. Derselbe hat den Schöffen, dem Amtsanwalt, dem Angeklagten unddessen Vertheidiger auf Verlangen zu gestatten, selbst Fragen an die Zeugen oderSachverständigen zu richten. Die Verhandlung beginnt, nachdem die Anwesenheit desAngeklagten oder beim Nichterscheinen die vorschriftsmässige Ladung desselben fest-gestellt ist, mit dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen. Nachdem diese sich in'sWartezimmer zurück begeben haben, erfolgt die Vernehmung des Angeklagten über seinepersönlichen Verhältnisse und, nachdem der Beschluss über die Eröffnung der Haupt-verhandlung verlesen ist, seine Vernehmung in der Sache selbst. Es wird sodann zurBeweisaufnahme geschritten. Der Umfang derselben wird von dem Gericht bestimmt,Zeugen und Sachverständige werden, soweit zulässig, eidlich vernommen, die auf dasFDG. beeideten Personen auf diesen Eid, Verlesung von Schriftstücken ist nur in be-schränkter Weise und soweit sie nicht dem Princip der mündlichen Verhandlung wider-spricht, zulässig. Nach Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Amtsanwalt und derAngeklagte bezw. dessen Vertheidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.Das letzte Wort gebührt dem Angeklagten. Die Verhandlung schliesst mit Erlass desUrtheils. Ueber das Ergebniss der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach freiemErmessen. (Die Beweisregel des §.31 IIDG., deren Geltung schon nach früherem Ver-fahren sehr zweifelhaft war, ist jetzt beseitigt.) Das Urtheil wird Seitens des Vor-