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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
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dem Verurtheilten durch Behändigung einer vom Gerichtsschreiber zu beglaubigendenAbschrift des Tenors zugestellt (§§. 28, 29, 30, 24 HDG.).

In den Fällen des §.16 HDG. (dritter Rückfall) wurde die Anzeige dem Staats-Anwalt übermittelt, welcher förmliche Anklage bei dem zuständigen Gericht erhob.Die Verhandlung geschah in der gewöhnlichen für Vergehen vorgeschriebenen Form.Bei Contumacial-Urtheilen wurde ebenfalls nur der Tenor zugestellt (§. 24 TIDG.).

Gegenwärtig ist das Verfahren folgendes: Der Amts-Anwalt sondert aus dem ihmmonatlich (bis zum 15. des folgenden für den vorhergehenden Monat) einzureichendenVerzeichnisse die Fälle der §§. 6 und 8 FDG. aus. Er nimmt sodann die ihm vonanderen Seiten zugegangenen Anzeigen in die Verzeichnisse auf und reicht dieselbendem Gericht ein mit dem Antrage, durch Strafbefehl diejenigen Strafen und Werths-ersatz - Gelder festzusetzen, welche er in die dafür bestimmte Abtheilung des Verzeich-nisses eingetragen hat. Der Amtsrichter setzt die beantragten Strafen und Ersatzgelder,falls er Bedenken nicht findet, durch Eintragung in das Verzeichniss fest. Hat er Be-denken, dem Antrage so wie er gestellt ist, stattzugehen, so hat er, falls nicht durchRückfrage eine Einigung mit dem Amts-Anwalt erfolgt, die Sache zur ITauptverhand-lung zu bringen. Der Erlass des Strafbefehls ist entgegen der Regel des §. 447StPO. zulässig, auch wenn die Geldstrafe den Betrag von 150 M. und die Freiheits-strafe die Zeit von 6 Wochen übersteigt. Der Strafbefehl muss die Festsetzung derStrafe, die strafbare Handlung unter Bezeichnung der Beweismittel, das angewendeteStrafgesetz, die Bestimmung wegen der Kosten und die Eröffnung enthalten, dass ervollstreckbar werde, falls der Beschuldigte nicht in einem in dem Strafbefehle anzube-raumenden, eintretendenfalls zur Hauptverhandlung bestimmten Termine vor dem Amts-richter erscheine und Einspruch erhebe (§. 27 FDG., §§. 447450, 496 RStPO.).Der Einspruch kann also hier entgegen dem gemeinen Strafprozess (§. 447 StPO.)nur von dem Beschuldigten persönlich in dem Termine erhoben werden. Der Straf-befehl ist dem Angeklagten mit einem Auszug aus dem Verzeichnisse zuzustellen.. Vonden Zeugen werden die mit dem Forstschutz betrauten Personen und zwar nichtallein die Forstschutzbeamten, wie früher, sondern auch die im Privatdienst stehenden durch ihre Vorgesetzten zum Termin gestellt, die anderen Personen geladen. DieZustellungen geschehen allgemein nicht durch die Amtsanwaltschaft cf. §§. 36, 39StPO. sondern durch den Amtsrichter in vereinfachter Form nach Maassgabe derVerf. des Justiz-Ministers vom 16. Juli 1879 JustMinBl. S. 194 (§. 22 FDG.).Auf den Einspruch kann vor dem Termine verzichtet werden. Gegen die Versäumnissdes Termins ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen vis major nach denBestimmungen der §§. 44, 45 Abs. 1, 46, 47 StPO. gegeben. Wird dem Gesuche statt-gegeben, ist ein neuer Strafbefehl unter Aufhebung des früheren zu erlassen (§. 28FDG.). Gegen den das Gesuch verwerfenden Beschluss ist sofortige Beschwerde an