124
und desslialb in §. 25 FDG. die Berufung auf diesen Eid ausdrücklich, der Eidesleistunggleichgestellt.
Die Wirkung der Beeidigung erlischt nach FDG. (§ 25) und nach IIDG. (§. 35)"wesentlich unter denselben Voraussetzungen. Die Bestimmung des IIDG., dass alsdanndie Dienstherrschaft befugt sei, auf Lebenszeit angestellte Forstbeamte aus dem Dienstzu entlassen, fehlt im FDG. Die Frage bleibt also nach FDG. eine offene, und wirdnach den abgeschlossenen Dienstverträgen, eventuell nach allgemeinen Rechtsgrund-sätzen zu entscheiden sein. Die Befugniss der mit dem Forstschutz betrauten Personenzur Vornahme von Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Verhaftungen bestimmt sichnach den allgemeinen jetzt gültigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere treten andie Stelle des in §. 21 IIDG. citirten Gesetzes vom 12. Februar 1850 die §§. 102 bis107, 127, 128 RStPO. (Das Nähere cf. Oehlschläger und Bernhardt, Commentar zumFDG. Anm. zu §. 16 und Anm. 2 zu §. 19.)
Die den Forstschutz ausübenden Personen haben nach IiDG. wie nach FDG. ihreAnzeigen in Verzeichnissen dem Amts-Anwalt (früher Polizei-Anwalt) zu erstatten.Die Verzeichnisse dienen dem Amts-Anwalt (früher dem Polizei-Anwalte) zur Stellungdes Strafantrags resp. der öffentlichen Klage bei dem Gericht. Die Vorschriften überdie Aufstellung und Einreichung der Verzeichnisse enthielten §§. 27, 28 IIDG. Jetzt sinddie näheren Bestimmungen in Gemässheit der der Justizverwaltung in §. 26 FDG. er-theilten Ermächtigung von dem Justiz-Minister durch die allgemeine Verf. vom 29. Juli1879 — (JustMinBl. S. 221 ff.)—') gegeben. Die jetzigen Verzeichnisse weichen nachihrer Bestimmung wesentlich von den früheren ab. Insbesondere enthalten sie ausserden für die Beurtheilung der That wesentlichen Thatsachen zwei Abtheilungen, dieeine für den Strafantrag des Amts - Anwalts, die andere für den richterlichen Straf-befehl.
3. Verfahren in erster Instanz. Der Polizei-Anwalt reichte früher einfach demGericht das Verzeichniss ein, womit die Anklage als erhoben galt (§§. 28, 29 IIDG.).
Der Richter setzte hierauf eine Sitzung an, zu welcher die Angeschuldigten undhaftbaren Pcrsonen unter der Verwarnung vorgeladen wurden, dass sie bei ihrem Aus-bleiben der lliat für geständig erachtet werden würden. Die als Zeugen dienendenForstbeamten wurden durch die vorgesetzte Dienstbehörde zum Erscheinen in der Sitzungveranlasst, die anderen Zeugen wurden in gewöhnlicher Weise geladen.
In der Sitzung wurde gegen die Nichterschienenen unter Anwendung der ihnengestellten Verwarnung erkannt, gegen die Erschienenen im gewöhnlichen für Uebertre-tungen vorgeschriebenen Verfahren verhandelt. Das Contumacial-Erkenntniss wurde
9 Abgedruckt im Jahrbuch der Preuss. Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Band XI,
S. 167.