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Rheinprovinz die Polizeigericlite zuständig, mit Ausnahme des dritten Rückfalls (§. 16HDG-.), welcher als gemeiner Diebstahl vor die mit drei Richtern besetzten Gerichts-Abtheilungen, in der Rheinprovinz vor die Zuchtpolizeikammern der Landgerichte ge-hörte. (§. 24 HDG. art. XIII, XIV Einf.-Ges. zum Pr. StGB, vom 14. April 1851.)Für die neuen Landestheile war art. II lit. D No. 2 der Verordnung vom 25. Juni 1867(Ges.-Sammlung S. 922) maassgebend.
Die örtliche Zuständigkeit ist, wie früher (HDG. §. 25) abweichend vom ge-meinen Strafprozess aus praktischen Gründen dahin bestimmt, dass ausschliesslichdas Gericht des Orts, wo die That begangen, zuständig ist (§. 21 FDG.). Eine Lückedes früheren Rechts füllt aus die Bestimmung, dass, falls der Ort der begangenen Thatnicht zu ermitteln oder die That im Auslande begangen ist, die gewöhnlichen Regeln derRStPO. (§§. 8 und 9) zur Anwendung kommen und dass im Falle des §. 17 FGD.(cf. §. 47 HDG.) das Amtsgericht des Orts zuständig ist, wo das Holz gefunden wird.
Die Funktion der Staats-Anwaltschaft wird jetzt allgemein durch den Amts-Anwalt wahrgenommen, während früher dem Polizei-Anwalt die Verfolgung der Fälledes §. 16 HDG. nicht zustand (§. 143 No. 3 GerVerfGes. §. 26 HDG. §§. 2, 28 Ver-ordnung Tom 3. Januar 1849).
Das Amt des Amts-Anwalts kann, Avie früher das des Polizei-Anwalts ver-waltenden Forstbeamten übertragen werden und geschieht dies in der Regel bei allenStaatsforsten (§. 19 FDG. §. 26 HDG.).
2. Vorbereitendes Verfahren. Die mit dem Forstschutz betrauten Personenhaben die zu ihrer Kenntniss kommenden Zuwiderhandlungen gegen das FDG. anzu-zeigen, insbesondere ist diese Verpflichtung denjenigen derselben, welche auf das FDG.ein für allemal beeidet sind, in dem Eide auferlegt.
Welche Personen vereidigt werden können, bestimmt §. 23 FDG. Die Bestimmungwiederholt fast wörtlich die Vorschriften des §. 32, 34 HDG. mit der einzigen Ab-Aveichnng, dass die Behörde, welche die Genehmigung zur Beeidigung, wenn der zuBeeidigende nicht zu den Königl. Beamten gehört, zu ertheilen hat, in den Landes-theilen, in welchen das s. g. Competenz-Gesetz vom 26. Juli 1876 gilt, nicht die Re-gierung, sondern der Bezirksrath ist, welcher nach §. 95 des Competenz-Gesetzes auchüber die Zurücknahme der ertheilten Genehmigung zu befinden hat. Die Beeidigungerfolgt bei dem Amtsgericht des Wohnorts -— wesentlich Avie früher. — Der Eid ent-hält bezüglich der Zuwiderhandlungen:
1. das Versprechen der pflichtmässigen Anzeige,
2. den generellen Eid als Zeuge und Sachverständiger.
Die jetzige Eidesnorm (§. 24 FDG.) entspricht ihrem Inhalte nach der früheren
(§. 33 ITDG.). Die generelle Beeidigung als Zeuge ist wesentlich aus praktischen
Gründen abweichend vom jetzigen gemeinen Strafprozess (§. 60 RStPO.) zugelassen
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