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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
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Die näheren Bestimmungen wegen der zu leistenden Arbeiten werden, wie schonhier bemerkt sein mag, nach HDG. von den Bezirks-Regierungen in Gemeinschaft mitdem Appellationsgericht, in der Rheinprovinz mit dem General-Procurator, nach FDG.von den Regierungs-Präsidenten (Landdrosten) in Gemeinschaft mit dem Ober-Staats-anwalt erlassen.

Zu bemerken ist hier noch, dass die Arbeiten nicht zulässig sind an Stelle dernach §§. 6 und 8 FDG. zusätzlich erkannten Gefängnissstrafe.

9. Verjährung. Die Verjährung der Strafverfolgung tritt nach dem FDG. (§. 18),soweit nicht die Fälle des §. 6 und 8 vorliegen, welche nach §. 67 RStGB. in 5 Jahrenverjähren, nach 6 Monaten ein.

Nach dem HDG. (§. 20) verjähren der Ilolzdiebstahl im dritten Rückfalle in5 Jahren, (§. 46 Pr.StGB. §. 67 RStGB.) alle andern Holzdiebstähle in 3 Monaten. DieVerlängerung der Verjährungsfrist im FDG. beruht auf praktischen Gründen.

10. Einziehung (Confiscation) Beschlagnahme und Pfändung. Diezur Begehung des Diebstahls geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei sich führt,gleichgültig, ob sie ihm gehören oder nicht, sind in Beschlag zu nehmen und einzuziehen.So bestimmt §. 15 und 16 FDG. Die früheren Bestimmungen in §.17 und 22 HDG.ordneten ebenfalls die obligatorische Beschlagnahme und die Confiscation, jedoch nurder zum Holzdiebstahl gebrauchten Werkzeuge, die Confiscation nur, wenn sie demThäter gehörten oder ihm von Anderen überlassen waren, an.

Die jetzige Bestimmung erfordert also die Einziehung auch der Werkzeuge, dieeinem Dritten gehören, der über die Verwendung derselben ohne Kenntniss bliebund verlangt nicht, dass sie zur That gebraucht, sondern nur dass sie dazu ge-eignet sind.

Gleichmässig verordnen HDG. und FDG., dass die Transportmittel der Einziehungnicht unterliegen.

Die Pfändung derselben liess das HDG. zu, das FDG. schweigt darüber. Damitist zwar das besondere Pfändungsrecht beseitigt, nicht aber das nach gemeinem Rechtzulässige (cf. insbesondere §. 413 ff. I 14 ALR.). Ferner ist nach den allgeneinen Vor-schriften der §§. 94 bis 98 RStPO. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungenauch die Beschlagnahme anderer, als der hier genannten Gegenstände zulässig.

B. Formelle Aenderungen.

1. Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ist in §. 19 FDG. dahingeordnet, dass für alle Forstdiebstahlssachen die Amtsgerichte und zwar für die Fälledes §. 6 und 8 mit, sonst ohne die Zuziehung von Schöffen zuständig sind.

Nach früherem Recht waren für die Holzdiebstahlssachen Einzelrichter, in der