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Einfache Begünstigung bleibt straflos, wenn sie dem Thäter, um denselben derBestrafung zu entziehn, von einem Angehörigen gewährt ist. Diese Vorschrift giltgleichmässig im HDG. wie im FDG. Der §. 52 RStGB. erweitert zwar den Kreis dernach §. 37 Pr.StGB. zu den Angehörigen zu zählenden Personen, ist jedoch als allge-meiner strafrechtlicher Grundsatz auch schon auf das HDG. anwendbar gewesen.
Gewerbsmässige Hehlerei unterliegt nach §. 6 FDG. einer erhöhten Strafe, währenddas IIDG. diesen Fall nicht besonders hervorhebt, also wie gewöhnliche Hehlerei bestraft.
6. Strafunmündigkeit. Das Pr.StGB. bestraft (nach §. 42, 43) Personen unter16 Jahren nur, wenn sie mit Unterscheidungsvermögen gehandelt haben, und auchdann milder.
Das HDG. bestraft diese Strafunmündigen auch nur, wenn sie mit Unterscheidungs-vermögen die That begangen haben, dann aber mit der vollen Strafe.
Das RStGB. erklärt Personen unter 12 Jahren für straffrei und bestraft Personenzwischen 12 und 18 Jahren, wenn sie bei der That die zur Erkenntniss ihrer Straf-barkeit erforderliche Einsicht besessen haben, milder, (§. 56, 57). Die Bestimmung istals allgemeiner strafrechtlicher Grundsatz, soweit er die Straflosigkeit der Personenunter 12 Jahren statuirt und die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre erweitert, seitseiner Geltung auch auf das HDG. anwendbar gewesen. Dass aber gegen die Straf-unmündigen, d. Ii. jetzt gegen die Personen zwischen 12 und 18 Jahren die volle Strafezu verhängen, ist als ein schon damals von dem gemeinen Recht abweichende Special-bestimmung im HDG. bestehn geblieben. Dieselbe Vorschrift enthält auch das FDG.in §. 10. Eine Rechtsänderung ist hier also nicht eingetreten.
7. Haftbarkeit Dritter. Die Haftbarkeit Dritter für Werths-Ersatz, Strafeund Kosten ist in §. 11 FDG. im Wesentlichen ebenso wie in §. 10 HDG. festgesetzt.Die Abweichung des zweiten Absatzes in §. 11 FDG. gegenüber dem des §. 10 HDG.ist in Consequenz der freien Beweiswürdigung getroffen.
Dass die haftbaren Personen, wie §. 12 FDG. festsetzt, auch dann haften, wennder Thäter bei Strafunmündigkeit entweder nicht zu verfolgen oder wegen mangelnderEinsicht straflos war, ist im HDG. nicht ausdrücklich gesagt, aber von der Praxis bereitsdamals angenommen. (Beschl. des Ob-Trib. v. 6. und 30. October 1871. JMB1. S. 283).
8. Subsidiäre Gefängnissstrafe. An Stelle der nicht beizutreibenden Geld-strafe tritt für den Thäter — nicht für die haftbaren Personen —■ Gefängnissstrafe voneinem Tag bis zu sechs Monaten, statt deren der Verurtheilte zu Arbeiten, die seinenFähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, für dieselbe Dauer angehalten werdenkann. So bestimmen gleichmässig §. 12, 13 HDG. §. 13, 14 FDG., nur, dass das FDG.die Arbeiten beschränkt auf Forst- und Gemeindearbeiten. Bei der Umwandlung werdenindessen nach HDG. 10 Sgr. bis 2 Thlr., nach FDG. 1 bis 5 Mark einem Tag Ge-fängniss gleichgeachtet.
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