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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
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wie nacli HDG. mit der vollen Strafe des Diebstahls (§. 5 HDG. §. 4 FDG.) getroffen.Die Begriffe des Versuchs und der Theilnahme sind im RStGB. (§§. 43, 46, 48, 49)im Wesentlichen dieselben geblieben, wie im Pr. StGB. (§§.31, 34, 35). Nur dass, washier ohne Bedeutung, das RStGB. unter den Begriff der Theilnahme auch die Mit-täterschaft subsumirt (§. 47), während das Pr. StGB, diesen Fall nicht besonders her-vorhob, sondern jeden der mehreren Thäter als Einzelthäter ansah. In der Bestrafungweichen das Pr. StGB, und das RStGB. von einander ab. Was den Versuch betrifft,so ist derselbe nach beiden Gesetzbüchern bei Uebertretungen straflos, bei Verbrechenwird er immer, bei Vergehen in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen undzwar nach dem Pr.StGB. ebenso, nach RStGB. milder als die vollendete That be-straft. Entgegen dem gemeinen Strafrecht ist wesentlich aus praktischen Gründen imFDG. die Gleichstellung des Versuchs mit der vollendeten That bezüglich der Bestrafungbeibehalten. Für die Theilnahme verordnete das Pr.StGB. jnit Ausnahme der Fälleder nicht wesentlichen Theilnahme bei der Beihülfe (§. 34 No. 2), die Anwendung dervollen Strafe, jedoch nur bei Verbrechen und Vergehen (Theilnahme an Uebertretungenblieb straflos). Das RStGB. statuirt für den Mitthäter und den Anstifter und zwarauch bei Uebertretungen die volle Strafe, für den Gehülfen die Strafe des Versuchs.Im FDG. ist wie im IIDG. der Theilnehmer überall dem Thäter gleichgestellt.

5. Begünstigung und Hehlerei und deren Bestrafung. Der Begriff derBegünstigung in §. 257 des RStGB. entspricht der dem IIDG. zu Grunde liegendenBestimmung derselben in §§. 37, 38 Pr.StGB. Die Hervorhebung der Begünstigungdes eigenen Vortheils wegen in § 257 cit. kann ausser Betracht bleiben, weil sie beimDiebstahl den Charakter der Hehlerei annimmt. Der Begriff der Begünstigung bleibtalso nach wie vor derselbe. Ebenso die Vorschrift, dass vor der That zugesagte Be-günstigung als Beihülfe anzusehen und zu bestrafen ist.

Der Begriff der Hehlerei in §. 237, 238 PrStGB. und in §. 258, 259 RStGB.decken sich nicht ganz. Das letztere unterscheidet eigentliche Hehlerei, d. i. Begünstigungdes eignen Vortheils wegen (nur Strafbar bei Diebstahl, Unterschlagung und Raub) unds. g. Partirerei, d. i. Verheimlichung, Ankauf etc. von Sachen, die mittelst einer straf-baren Handlung erlangt sind, mit wirklicher oder präsumtiver Kenntniss des unredlichenErwerbs. Das HDG. handelt die Begünstigung entprechend der Stellung derselben imPr.StGB. bei der Theilnahme ab, das FDG. so wie das RStGB. zusammen mit derHehlerei. Nach HDG. wird die einfache Begünstigung und die Hehlerei im Fall des§. 45 mit einer dem doppelten Werth des Entwendeten gleichen, mindestens 10 Sgr.betragenden Geldstrafe, die Hehlerei im Fall des §. 6 mit einer Geldstrafe im Betragedes vierfachen Werths und von mindestens 10 Sgr., nach FDG. wird Begünstigungund Hehlerei gleichmässig mit einer dem fünffachen Werth des Entwendeten gleichenGeldstrafe im Mindestbetrage von 1 M. bestraft. (§. 5 FDG.)