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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
Entstehung
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fungsgrund bildet. Neu hinzugekommen ist in §. 6 FDG. No. 2: gewerbsmässigeHehlerei.

3. Der Rückfall und dessen Bestrafung. Der Rückfall war nach Pr.StGB,ein allgemeiner Strafschärfungsgrund. Nach dem RStGB. ist er dies nur noch bei ein-zelnen Verbrechen und Vergehen, insbesondere beim Diebstahl (§. 244 RStGB.). Nachdem Pr.StGB, war er abhängig von der vorausgegangenen Verurtheilung, nach demRStGB. ist er es von der vorgängigen Bestrafung. Das HDG. hat sich der Begriffs-bestimmung des Pr.StGB. (§. 58) angeschlossen und dies ist in FDG., abweichend vondem jetzt gültigen gemeinen Strafrecht aus wesentlich praktischen Gründen beibehalten.Ebenso ist aus Gründen der Billigkeit die damals und auch jetzt vom gemeinen Straf-recht abweichende, schon im HDG. enthaltene Bestimmung bestehen geblieben, dass Rück-fall nur dann als vorliegend erachtet wird, wenn die neue That innerhalb der nächsten2 Jahre nach der rechtskräftigen Verurtheilung wegen des früheren Falles geschieht.Der Zeitpunkt der Rechtskraft ist jetzt nach FDG. anders zu berechnen, als nach FIDG.(cf. B. No. 4 u. 5). Die Strafe für den ersten und zweiten Rückfall besteht nach FDG.in einer den 10 fachen Werth des Entwendeten mindestens 2 Mark betragenden Geld-strafe und begründet jeder Forstdiebstahl für clen darauf folgenden die Rückfallsstrafe.Nach HDG. traten für den Holz- und Harzdiebstahl einerseits und für den Diebstahlan Raff- und Leseholz und anderen Waldproclukten andererseits nur bei Wiederholungdes Diebstahls an denselben Objekten die Rückfallsstrafen ein, und waren dieselbenje nachdem einfacher Holzdiebstahl, oder ein Holzdiebstahl unter erschwerenden Um-ständen vorlag, verschieden normirt, nämlich im ersten Falle auf den 6fachen Werthdes Entwendeten und mindestens 15 Sgr., im zweiten Falle auf den 8 fachen AVerthund mindestens 20 Sgr. Der dritte Rückfall wurde nach HDG. (§. 16) als gemeinerDiebstahl nach §. 216 Pr.StGB. (später §. 242 RStGB.) bestraft mit der Modification,dass die Strafe nicht über 2 Jahr Gefängniss betrug und dass eine solche Strafe fürdie Strafe beim rückfälligen gemeinen Diebstahl nicht zur Anrechnung kam.Nach dem FDG. (§. 8) ist auch beim dritten Rückfall der Charakter des Forst-diebstahls festgehalten. Es ist auch hier auf die gewöhnliche Geldstrafe für den Rück-fall unter Substituirung der entsprechenden Freiheitsstrafe und ausserdem zusätzlich aufGefängnissstrafe bis zu 2 Jahren zu erkennen. Diese Zusatzstrafe kann jedoch, wenndie Geldstrafe weniger als 10 M., also der Werth des Entwendeten weniger als 1 M.beträgt, in einer Geldstrafe bis zu 100 M. bestehen. Der Mindestbetrag dieser zusätz-lichen Geldstrafe besteht, wie wir mit Oelschläger (cf. FDG. Anm. 4 Abs. 2 zu §. 8)gegen Günther (FDG. Anm. zu §. 8) annehmen, weil hier offenbar immer ein Vergehennicht eine Uebertretung vorliegt, in 3 M. (§. 27 RStGB.).

4. Versuch und Theilnahme und deren Bestrafung. Der Versuch unddie Theilnahme am Forstdiebstahl oder am Versuch desselben wird nach FDG. ebenso