2. Die Strafe des Forstdiebstahls ist im FDG. gegenüber demHDG. erheblichverschärft. Während imHDG. (§. 3) der einfache Holzdiebstahl mit einer dem vierfachenWerthe des Entwendeten gleichkommenden, mindestens 10 Sgr. betragenden Geldstrafebestraft wurde, wird der Forstdiebstahl nach dem FDG. (§. 2) mit der Strafe des fünf-fachen Werths im Mindestbetrage von einer Mark belegt. Es ist also die Strafe für dieeinfachen Fälle überall da erhöht, wo der Werth des Entwendeten mehr als 20 Pfg. beträgt.Weiter ist aber dadurch eine Verschärfung eingetreten, dass die Fälle, in denen wegenerschwerender Umstände eine höhere Strafe eintritt, im FDG. erheblich vermehrt sindund dass die Geldstrafe für diese Fälle von dem sechsfachen auf den zehnfachenWerth des Entwendeten, der Mindestbetrag von 15 Sgr. auf 2 Mark erhöht ist. Dieerschwerenden Umstände sind im HDG. §. 4, im FDG. §. 3 aufgeführt.
Neu sind No. 5 — 9 des §. 3 FDG., ferner ist hinzugekommen in No. 3 Fluchtdes Thäters und falsche Angaben desselben über Namen und Wohnort seines Ge-liülfen. Eine Erweiterung ist eingetreten in No. 4: Gebrauch eines schneidendenWerkzeuges (früher nur Gebrauch der Säge und des Messers). Endlich ist in No. 9der Diebstahl an Harz hier eingereiht, während im FIDG. (§. 9) in diesem Falle einefacultativ zu verhängende Zusatzstrafe von Gefängniss bis zu 14 Tagen angedroht war.Zu No. 1 ist noch zu bemerken: „die Nachtzeit", welche einen Erschwerungsgrundfür den während derselben begangenen Diebstahl bildet, ist im HDG. bestimmt durchBezugnahme auf §. 28 Pr.StGB. Danach umfasste dieselbe für die Monate October bisMärz die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, für die Monate April bis Sep-tember die Zeit von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens. Das RStGB. enthält eine ge-nerelle Bestimmung über die Nachtzeit nicht. Das FDG. hat dieselbe auf die Zeit vonSonnenuntergang bis Sonnenaufgang festgesetzt (cf. die Bestimmungen in §. 29 Feld-polizeiordnung und §. 7 der Verordnung vom 5. März 1843 über die Waldstreuberechtigung,wonach dort die Nachtzeit auf die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang biseine Stunde vor Sonnenaufgang bestimmt ist).
In gewissen Fällen kann eine zusätzliche Gefängnissstrafe verhängt werden.Diese Fälle führt das HDG. in §. 9, das FDG. in §. 6 auf. Die Gefängnissstrafe be-trug nach der ersteren Bestimmung einen bis 14 Tage, nach der letzteren beträgtsie 1 Tag bis 6 Monate. Die Fälle selbst sind nach HDG. und FDG. nicht ganzdieselben. Ausgeschieden sind von den Fällen des §. 9 HDG. No. 3 und 4. No. 3.(Betrag des Schadens über 5 Thlr.) bedingt überhaupt keine erhöhte Strafe mehr,No. 4 (Harzdiebstahl) ist bei den erschwerenden Umständen §. 3 No. 8 FDG. eingereiht.No. 1 u. 2 des §. 9 FIDG. sind unter §. 6 No. 1 u. 2 FDG. aufgenommen, No. 1 in präci-serer Fassung unter Betonung der Gemeinschaftlichkeit der Ausführung (cf. § 47 RStGB.).No. 2 mit der Erweiterung, dass nicht allein der Verkauf des Entwendeten, sondernauch der daraus hergestellten Gegenstände als Zweck der Entwendung einen Schär-