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Freilich ist rücksichtlich der Beeren und Pilze dieser Unterschied ein mehrtheoretischer, da auch unter dem HDG. das Sammeln derselben nach der — freilichunrichtigen — Praxis — die sich auf die für Staatsforsten gegebene Anweisung in demRescript des Ministers des Königlichen Hauses, als damaligen Chefs der Staatsforst-verwaltung, vom 18. Mai 1840 (cf. auch Puhl, vom 4. April 1803 und Bekannt-machung der Königl. Regierung zu Merseburg vom 20. August 1837 bei v. Rönne,Domainen- Forst- und Jagdwesen S. 702, 703) stützte — nicht als Holzdiebstahl,sondern nur, wenn sie ohne die A r orgeschriebene Lösung von Erlaubnissscheinen —Zetteln — geschah, als Forstpolizei- Uebertretung verfolgt wurde. Die forstpolizeilichenBestimmungen, denen das FDG. das Kräuter-, Beeren- und Pilze-Sammeln unterstellenwollte, sind bisher nicht gegeben. Die Forst- und Feldpolizeiordnung, welche einederartige Bestimmung enthielt und gleichzeitig mit dem FDG. vorgelegt wurde, istdamals nicht zum Gesetz geworden. Auch in dem jetzt zu Stande gekommenen Felcl-und Forstpolizeigesetz (§. 41) ist eine Strafe nur für die Ausübung einer Waldnutzungohne den nach Vorschrift oder Herkommen erforderlichen Legitimationsschein festge-setzt. Es bleibt also das Sammeln dieser Waldproducte so lange straflos, als entwedereine allgemeine polizeiliche Strafvorschrift diess verbietet, oder die Localpolizeibehördenin Gemässheit ihrer Befugnisse nach §§. 5 u. 6 cles Gesetzes vom 11. März 1850 Polizei-verordnungen dagegen erlassen. Wir müssen uns hier versagen, auf die legislatorischinteressante und vielfach ventilirte Frage, ob das Sammeln dieser Waldproducte über-haupt und ob sie als Forstdiebstahl oder nur als Forstpolizei-Uebertretung zu strafen,näher einzugehen. Dass es nicht als Forstdiebstahl zu ahnden, steht gesetzlich fest,desgleichen, class es unter die Forstpolizei-Uebertretungen zu subsumiren; und wennman sich auf diesen — nach heftigen Kämpfen und Compromissen gewonnenen —•Standpunkt stellt, dürfte es unseres Erachtens nicht schwer fallen, nunmehr, sei esdurch allgemeine, sei es durch locale Bestimmungen, das Maass der Strafe zu finden.
Zum Schluss sei noch bemerkt, dass gleichmässig dem FDG., wie dem HDG.,bei der Bestimmung des Holz- und Forstdiebstahls zu Grunde gelegt ist der allge-meine Begriff des Diebstahls, welcher sowohl nach dem zur Zeit der Abfassung desHDG. gültigen Pr. StGB., als nach dem jetzt gültigen RStGB. sich darstellt als dieWegnahme einer fremden beweglichen Sache aus dem Gewahrsam eines Andern mitder Absicht, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen (§. 215 Pr. StGB. §. 242 RStGB.).Dass der Gegenstand des Holz- oder Forstdiebstahls —• wenigstens für das Strafrecht— als bewegliche Sache und als im Gewahrsam des durch den Diebstahl Beschädigtenbefindlich anzusehn, ist an anderer Stelle 1 ) gegen die abweichende Meinung von uns dar-zulegen versucht, ist auch bei den gesetzgebenden Factoren immer als zweifellos erachtet.
') Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen von Danckelmann, Jahrgang 1879. S. 55 — 57.