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bestimmten Grundstück verübten Diebstahl a) an Holz vom Boden oder Stamm, b) andurch Zufall abgebrochenem oder umgeworfenem Holz, c) an Spähnen, Abraum oderBorke, d) an sonstigen Waldproducten, zu c) und d) soweit sie noch nicht geworbenoder eingesammelt sind. Ausgenommen sind zu d) Kräuter, Beeren und Pilze, deren un-befugtes Sammeln nicht als Forstdiebstahl, sondern nach forstpolizeilichen Bestimmungenzu bestrafen ist.
Dagegen war in dem HDG. §. 1 und 2 der Holzdieb stahl bestimmt als derDiebstahl an Holz in Forsten oder auf anderen Grundstücken, auf welchen dasselbehauptsächlich der Holznutzung wegen gezogen wird, wenn das Holz entweder nochnicht vom Stamm oder Boden getrennt, oder durch Zufall abgebrochen oder umgeworfenist, oder in Spähnen, Abraum oder Borke besteht, und diesem eigentlichen Holzdiebstahlgleichgestellt der Diebstahl an anderen Waldproducten in Forsten oder auf anderenhauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücken.
Danach besteht der Hauptunterschied zwischen dem Forstdiebstahl und Holz-diebstahl, welcher sich auch schon in der Bezeichnung selbst ausdrückt, darin, dass beidem ersteren das Hauptgewicht auf den Ort, bei dem letzteren auf den Gegen-stand des Diebstahls gelegt wird. Nur für die andern Waldproducte, ist auch indem HDG. der Ort maassgebend, aber der Diebstahl an diesen ist nicht als FIolz-diebstahl bezeichnet, sondern nur demselben „gleichgeachtet". Im Uebrigen kommtes beim eigentlichen Holzdiebstahl im HDG. darauf an, ob das PIolz der Holznutzungwegen gezogen wird, wenn auch das Grundstück nicht hauptsächlich zur Holz-nutzung bestimmt ist, während nach dem FDG. immer der Ort entscheidend ist.
In Zusammenhang damit steht der weitere Unterschied, wonach im FDG. derDiebstahl an Holz und anderen Waldproducten zusammengefasst ist, während im HDG.die beiden Arten unterschieden sind, und zwar eine gleiche Bestrafung erfuhren, aberfür den Rückfall als besondere Strafthaten behandelt wurden (§. 7 WO G)
Ein fernerer Unterschied findet sich darin, dass nach dem HDG. als Holzdiebstahlangesehen wurde der Diebstahl an Spähnen, Abraum oder Borke, auch wenn sie bereitsgeworben oder eingesammelt waren, während dies nach dem FDG. als gemeiner Dieb-stahl zu bestrafen ist.
Endlich unterscheidet sich das FDG. vom HDG. darin, dass das unbefugte Ein-sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen nach dem ersteren nur als Forstpolizei-Uebertretung angesehn, nach dem HDG. gleich dem Holzdiebstahl bestraft wird. DieKräuter sind unter den Waldproducten in §. 2 PIDG. ausdrücklich hervorgehoben, diePilze und Beeren fallen unzweifelhaft unter den allgemeinen Begriff der Waldproducte.
diebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852 bezeichnet. Pr.StGB. bedeutet: Preussisches Strafgesetzbuch,RStGB.: Reichsstrafgesetzbuch, RStPO.: Reichsstrafprozessordnung.