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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
Entstehung
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Dies ist clas Gesetz vom 2. Juni 1852, "welches bis zum 1. Oktober 1879 gegoltenhat. Dasselbe war, nachdem es durch die Verordnungen vom 13. Mai 1867, 22. Mai1867, 25. Juni 1867 und durch das Gesetz vom 4. Dezember 1869 (Gesetz-Sammlung1867 S. 700. 729. 921. Gesetz-Sammlung 1869 S. 77) auch in den neuen Landestheileneingeführt worden, für die ganze Monarchie gültig.

An Stelle dieses Gesetzes ist mit dem 1. Oktober 1879 das Forstdiebstahlsgesetzvom 15. April 1878 getreten. Dasselbe schliesst sich in seinen materiellen Vorschriftenan das Reichsstrafgesetzbuch, in seinen formellen Bestimmungen an die Reichsstraf-prozessordnung von 1. Februar 1877 an.

Die Tendenz der Gesetze vom 2. Juni 1852 und vom 15. April 1878 ist betreffsdes Verfahrens dieselbe, Avie die des Gesetzes vom 7. Juni 1821: eine möglichst ein-fache Form zu finden bei der grossen Menge der zur Aburtheilung kommenden Ver-gehen. Ferner blieb materiell der alte Grundsatz maassgebend, den ITolz- (Forst)-Diebstahl milder zu bestrafen als den gemeinen Diebstahl. Demgemäss ist ausdrücklichdie Aufrechterhaltung der Specialgesetze angeordnet in art. H des Einführungsgesetzeszum Preussischen StGB.:Dagegen bleiben in Kraft die besonderen Strafgesetze,insoweit sie Materien betreffen, in Hinsicht deren das gegenwärtige StGB, nichts be-stimmt, namentlich die Gesetze über die Bestrafung des Holzdiebstahls

Ebenso im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund (späterfür das Deutsche Reich) §. 2.In Kraft bleiben die besondern Bestimmungen, desLandesstrafrechts, namentlich über den Holz- (Forst)-Diebstahl."

Ferner ist bezüglich des Verfahrens in §. 3 des Einführungsgesetzes zur Reichs-strafprozessordnung freigelassen, dassdie Landesgesetze anordnen können, dass Forst-und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besondern Verfahren, sowie ohneZuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden."

Nachstehend sollen kurz die Aenderungen, welche materiell und formell durchdas Forstdiebstahlsgesetz vom 14. April 1878 gegenüber dem bisherigen Recht, ins-besondere dem Holzdiebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852 herbeigeführt sind, dargestelltwerden. Wir verfolgen dabei den praktischen Zweck, den an die Handhabung desfrüheren Holzdiebstahlsgesetzes gewöhnten Forstbeamten und Forst-Amtsanwälten dieAnwendung des jetzigen Forstdiebstahlsgesetzes zu erleichtern.

A. Materielle Aenderungen.

1. Begriff des Forstdiebstahls. Den Forstdiebstahl definirt der §. 1 desFDG. 1 ) als den in einem Forst oder auf einem anderen hauptsächlich zur Holznutzung

') Mit FDG. wird überall das Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878, mit HDG. das Holz-

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