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nur dort gestattet, wo die Terrainverhältnisse — tiefe Wasserrisse, Gräben, Felspartien,Sumpfstellen, Thalübergänge — und andere wichtige Rücksichten — Weg-Vereini-gungen, Weg-Abgänge, Weg-Krümmungen, Eigenthumsgrenzen u. s. w. — eine solcheAbänderung gebieterisch erfordern.
In denjenigen Fällen aber, wo Consumtionsorte höher als die Productionsstättegelegen sind, oder wo dem Ilolzabsatze nach mehreren Richtungen Rechnung zu tragenist oder die Waldwege als allgemeine Verkehrs-Adern — Communicationswege — ver-werthet werden sollen, sind die vorhin genannten Gefälls - Zahlen nicht zu benutzen;man ist im Allgemeinen an diejenige Grenzzahl gebunden, welche den Holztransportin der Steigrichtung noch gestattet. Als solche ist die in der Praxis gesammelte Er-fahrungszahl von 6 Prozent zu betrachten. Bei zu chaussirenden -und dem allgemeinenVerkehre dienenden Waldwegen (Communicationswegen) sind noch niedrigere Gefallzahlenanzuwenden, welche durch die für Preussen gültige Instruction vom 17. Mai 1871 imGebirge auf 5 pCt., im Hügellande auf 4 pCt., im Flachlande auf 2,5 pCt. festgesetztsind. — Aufgabe der Waldwegebau-Techniker bleibt es über zweckmässige Gefällzahlenauf den verschiedenartigsten Gebirgsformationen noch weitere Erfahrungen zu sammeln.
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt beim Entwerfen der Hauptwaldwege ist,dass möglichst Rücksicht auf Kostenersparniss genommen wird. Dahin gehört:
a) Thunlichste Hineinziehung der bereits vorhandenen Weglinien in das Wege-netz, sofern sie den unerlässlichen Anforderungen in Bezug auf Richtung, Lage,Gefäll einigermaassen entsprechen.
b) Bevorzugung derjenigen Linien unter der Zahl der projectirten Concurrenzlinien,welche den leichtesten und vortheilhaftesten Bau und Unterhaltung gestatten, —Süd-Südostseiten — die wenigsten Ab- und Auftragungen erfordern, das er-forderliche Material z. B. zur Chaussirung mehr in der Nähe gewinnen lassen.
c) Vermeidung von schwer zu bearbeitenden Felsmassen, Sümpfen, schwierigenThalübergängen, langen und tiefen Thaleinschnitten, kostspieligen Ueber-brückungen.
d ) Vermeidung von Wegrichtungen, welche über fremde, nur mit zu bedeutendenKosten zu acquirirende Grundstücke führen.
e) Beschränkung der Anzahl der Hauptwege auf das zulässig geringste Maass.
Beim Entwurf der Hauptwege ist ferner zu beachten, dass im Allgemeinen der Ent-wurf lediglich auf die Verkehrsverhältnisse sich gründen und in keiner Weise durchRücksichten auf die wirthschaftliche Eintheilung sich beirren lassen darf, vielmehr voll-ständig unabhängig verfahren muss, denn das Wegenetz bildet nicht die Hauptgrund-lage der wirthschaftlichen Eintheilung, sondern diese erfolgt nur in Anlehnung andasselbe, soweit das Wegenetz zu Districtsgrenzen geeignete Weglinien darbietet, wasbei Hauptwegen nur in wenigen Fällen — bei Thal- und Höhenwegen — stattfinden