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gezogen, indem an sie die Aufforderung erging, ihre Theilnahmerechte an der Weidedes Reviers anzumelden.
In einem zu diesem Zwecke anberaumten Termine, zu ■welchem sämmtliche Be-rechtigte vorgeladen waren, fand diese Anmeldung statt. Seitens der Betheiligtenwurden, wie zu erwarten war, die Forderungen, soweit solche nicht durch bereits er-gangene rechtskräftige Entscheidungen feststanden, etwas zu hoch gestellt, was sichleicht durch eine Vergleichung mit der von der Forstverwaltung aufgestellten Berech-tigungs-Nachweisung übersehen liess. Es würde nun zwecklos gewesen sein, dieseMehrforderungen zum Gegenstande von Weiterungen und Prozessen zu machen, es ge-nügte, wenn die fiskalischen Theilnahmerechte, bestehend in den Antheilen, welche dieHutung der Domänen und der Forstbeamten ausmachten, mit den etwas zu hohen An-sprüchen der übrigen Berechtigten ins Gleichgewicht gebracht wurden. Man konntenämlich leicht bemessen, dass das Revier derartig mit ITutungs-Berechtigungen über-lastet war, dass der gesammte Weideertrag desselben zur Befriedigung des Weidebedarfsder angemeldeten Yiehzahl weitaus unzureichend war und auch selbst zur Ernährungdesjenigen Yiehes lange nicht genügte, welches als wirklich berechtigt erachtet werdenmusste.
Unter diesen Umständen hatte die Forstverwaltung nach den gesetzlichen Be-stimmungen nur den im Revier wirklich vorhandenen Weideertrag als Abfindung zugewähren, und es war gleichgültig, mit welcher Zahl von Kuhweiden sich die Berech-tigten in denselben theilten, wenn nur die Forstverwaltung den ihr gebührenden An-theil empfing.
Den Berechtigten wurde daher im Termine eröffnet, dass die von ihnen ange-meldeten Yiehstände auch Seitens der Forstverwaltung würden anerkannt werden, wenndieselben die fiskalischerseits geforderten Theilnahmerechte gleichfalls billigen und auchunter sich gegen die von ihnen angegebenen Antheilssätze keinen Einspruch erhebenwürden. Hierauf gingen sämmtliche Berechtigte ein und gelang es somit in einem ein-zigen Termine für alle weiteren Ablösungen eine feste Grundlage um so mehr zu ge-winnen, als zugleich von sämmtlichen Interessenten das belastete Revier als ein gemein-schaftlicher Hutungsbezirk anerkannt und ausserdem auch noch die Vereinbarung ge-troffen wurde, dass die festgestellten Theilnahmerechte und Theilnahmeverhältnisse füralle Hutungsablösungen und Hutungseinschränkungen auf Grund des § 115 der Gemein-heits-Theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 gelten sollten.
Nach dem späterhin über diese Regulirung der Hutungsverhältnisse im Lieper-Revier am 28. Decbr. 1865 errichteten Recess betrug die Zahl aller berechtigten Yieh-stände 5663 Stück Hauptvieh auf einer belasteten Forstfläche von 22,879 Morgen(5842 Hectar), wobei die verschiedenen Vieharten, als Schafe, Schweine, Gänse etc. aufKühe reducirt worden waren.