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Bei der durch wiederholten Larvenfrass wiederkehrenden, oft bis zur vollständigenVernichtung sich steigernden Beschädigung gut gelungener Culturen reicht selbstredenddie sonst genügende Schonungsiläche kaum aus. Mit Rücksicht auf die bedeutendeAusdehnung, welche die Blossen und Räumden einnahmen, erschien solche aber völligunzulänglich, um ausser den durch den Hieb veranlassten Culturen auch noch derenWiederanbau in grösserem Umfange vorzunehmen.
Wegen der sehr beträchtlichen Weideberechtigungen, welche auf dem Revierlasteten, musste aber die gesetzliche Schonungsfläche um so mehr innegehalten werden,als das aufgetriebene Weidevieh durch die Grasproduktion in einzelnen Theilen desselbennicht ernährt werden konnte, während in anderen, welche umfassende Blossen undRäumden enthielten, die Weide für die betreffenden Interessenten so ausserordentlichwerthvoll war, dass sie jeder Verringerung der Weidefläche hartnäckig widerstrebten.Desshalb überwachten sie auch mit grosser Sorgfalt jede Einschonung und erhoben sofortEinspruch, wenn die gesetzliche Schonungsfläche überschritten wurde.
Sollte daher, was in wirthschaftlicher Beziehung durchaus nothwendig erschien,mit der Aufforstung der umfangreichen Räumden und Blossen in ausgedehnter Weisevorgegangen werden, so war es vor allen Dingen nöthig, die Weideberechtigungen durchAblösung einzuschränken und hiermit möglichst schnell vorzugehen. Der Forstver-waltung musste namentlich daran liegen, eine solche Zahl von Theilnahme-Rechten zuerlangen, die es ermöglichten, bei erheblicher Ueberschreitung der Schonungsfläche aufGrund der Bestimmungen der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung die Freilegung der überjenes Maass hinaus cultivirten Flächen zu erlangen.
Da zu erwarten stand, dass von allen Weide-Berechtigten diejenigen der StadtOderberg desshalb der vergleichsweisen Ablösung am geneigtesten sein würden, weilnur wenige derselben die Waldhutung noch ausübten, so wurden mit diesen Vergleichs-Unterhandlungen angeknüpft. Man durfte um so mehr der Hoffnung Raum geben, dassdiese schnell zum Ziele führen würden, weil den Berechtigten ohne Nachtheil für dasInteresse der Forstverwaltung eine weit in die Oderberger Feldmark einspringende, mitDornengestriipp bewachsene und desshalb, so wie wegen des schwierigen Schutzes fin-den Forstbetrieb wenig werthvolle Fläche als Abfindungsäquivalent geboten werdenkonnte. Leider scheiterten die Vergleichs-Verhandlungen, weil die Berechtigten einezu hohe Entschädigung beanspruchten und es wurde desshalb die Ablösung im Wege desProvocations-Verfahrens in möglichst kurzer Frist durchgeführt. Gegen Abtretung einesTheils des früheren Jagen 1 von ca. 100 Morgen (26 ILectar) Grösse gelangte dieForstverwaltung in den Besitz eines Theilnahmerechtes von 900 Kuhweiden.
Um zugleich einen Ueberblick über sämmtliche Theilnahmerechte der Weide-Be-rechtigten zu gewinnen und weitläufige Streitigkeiten über deren Umfang abzuschneiden,
wurden alle Interessenten zu dem mit Oderberg schwebenden Ablösungsverfahren zu-
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