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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
Entstehung
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Durch diese Feststellung -wurde selbstredend eine sehr werthvolle und sichereGrundlage für alle weiteren Ablösungen und Einschränkungen erlangt Die Ermit-telung der Zahl der Kuhweiden, welche nach den Boden- und Bestands-Verhältnissenin dem Revier wirklich vorhanden war, wurde auf Grund specieller Bonitirung bewirkt.In den hierdurch festgestellten Weideertrag hatten sich sämmtliche Berechtigte nachMaassgabe ihrer Antheilsrechte zu tlieilen. Durch Bestimmung des Werthes der Kuh-weide in Geld liess sich daher demnächst die Geldrente oder die Capital-Abfindungsehr leicht ermitteln, welche jeder Berechtigte für die Aufgabe seiner Gerechtsame zubeanspruchen hatte.

Auf Grund einer solchen Berechnung wurde ein Weide-Ablösungsplan aufgestellt,aus welchem jedem Betheiligten, welcher im Wege des Vergleiches zur Abfindunggeneigt war, sofort der ihm gebührende Entschädigungsbetrag mitgetheilt werden konnte.Das hierdurch erzielte, wesentlich erleichterte und nur mit geringen Kosten verknüpfteVerfahren für die vergleichsweise Ablösung bewog späterhin viele Berechtigte, um somehr auf eine solche einzugehen, als man ihnen dabei zugleich die Begünstigung ge-währte, noch 10 Jahre hindurch die Waldhutung in der früheren Weise, also ohne Be-schränkung des Hutungsbezirks, gegen Entrichtung der gewährten Abfindungsrente alsWeidegeld auszuüben. Ausserdem wurde den Interessenten eröffnet, dass eine solcheVergünstigung ihnen nicht zugestanden werden würde, wenn die Ablösung ihrer Ge-rechtsame im Wege des Provocations-Verfahrens herbeigeführt werden müsste.

Nachdem die Weide-Ablösungen auf solche Art in beträchtlichem Umfange vor-geschritten waren, musste darauf Bedacht genommen werden, die Seitens der Forstver-waltung erworbenen Theilnahmerechte für diese nutzbar zu machen. Dies konnte indreifacher Art geschehen, einmal durch Verpachtung der Waldweide an Unberechtigte,dann durch Einschränkung der verbliebenen Berechtigten, und endlich durch Vergrösse-rung der gegen die Weidenutzung eingeschonten Flächen.

Die Verpachtung der Weide an Unberechtigte gelang nur in geringem Umfange,weil sich nur eine verhältnissmässig kleine Zahl zur Weidepacht meldete und auf denangesetzten Licitationsterminen entweder kein Bieter erschien, oder doch nur sehrniedrige, nicht annehmbare Gebote abgegeben wurden.

Die Einschränkung der übrigen Weide-Berechtigten wurde auf commissarischemWege durchgeführt. Die Weide-Genossenschaften erhielten besondere, nach Maassgabeihrer Theilnahmerechte abgegrenzte Weidebezirke angewiesen. Diese Maassregel, ver-bunden mit dem Wiederanbau der ausgedehnten, für die Weidenutzung besonders werth-vollen Blossen und Räumden, hatte den günstigen Erfolg, dass die meisten noch ver-bliebenen Berechtigten späterhin gleichfalls auf Ablösung im Wege des Vergleicheseingingen, weil sie ausser Stande waren, in den ihnen überwiesenen Weidebezirkenihr Vieh zu unterhalten. Hätte die Einschränkung nicht statt gefunden, so würde bei