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Festschrift für die fünfzigjährigen Jubelfeier der Forstakademie Eberswalde
Entstehung
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1830, die gesammte Ausbildung für den Forstverwaltungsdienst durch die allgemeinenBestimmungen über Qualifikation und Prüfungen der Candidaten des Forstwesens vom21. März 1831 geregelt.

Der Bildungsgang nach der Ministerial-Verfügung vom 21. März 1831 warfolgender:

Als Vorbildung wurde das Reifezeugniss von einem Gymnasium oder einer höherenBürgerschule, anstatt der letzteren später einer Realschule I. Ordnung verlangt. DemStudium auf der Forstakademie musste eine mindestens einjährige forstliche Lehrzeitvorhergehen. An dieselbe schloss sich der ein- bis zweijährige Besuch einer höherenForstlehranstalt oder einer Universität mit forstwissenschaftlichem Cursus. Nach Been-digung desselben konnte die Oberförster-Prüfung vor einer Provinzial-Priifungs-Com-mission abgelegt werden. Das Bestehen derselben befähigte zur Anstellung als Ober-förster. Um zu den höheren Verwaltungsstellen vom Forstinspector an aufwärts zugelangen, war ausserdem das Studium der Staats- und Rechtswissenschaft auf derUniversität, welches einschliesslich des forstwissenschaftlichen Studiums für den Ober-försterdienst mindestens 3 Jahre umfassen musste, ferner die Ablegung der Prüfungals Regierungs- und Forst - Referendarius, die Beschäftigung in dieser Amtsstellung beiden Regierungen, die Ablegung der Assessorprüfung bei der Ober-Examinations-Com-mission und vor der Anstellung als Forstinspector eine mehrjährige Beschäftigung imOberförsterdienste erforderlich.

Aufgabe der Forstlehranstalt war demnach die forsttechnische, wissenschaftlichbegründete Ausbildung für den forstlichen Beruf im Verwaltungsdienste des Staates.Das Regulativ vom 15. August 1830 unterstellte die Anstalt dem Finanz-Ministerium,übertrug die Ueberwachung des Unterrichts, die Aufrechterhaltung der Disciplin, dieVerwaltung der Lehranstalt und der Lehrforsten dem Director, stellte den Lehrkursus,in welchem alle Unterrichtsgegenstände einmal vorzutragen waren, auf ein Jahr fest,bezeichnete als Regel bei ausschliesslichem Besuche der Forstlehranstalt einen zwei-jährigen Aufenthalt, bei ausserdem beabsichtigtem Universitätsbesuche einen einjährigenAufenthalt auf der Anstalt, ordnete jährlich vorzunehmende Abgangsprüfungen an, dieindessen schon nach einigen Jahren wieder aufgegeben wurden, und bestellte alsKuratoren der Anstalt einen Oberlandforstmeister des Finanz-Ministeriums und einenordentlichen Professor der Universität Berlin. Als Lehrforsten wurden der Forst-Akademie die Oberförstereien Biesenthal und Liepe zugelegt, zu Kuratoren der Ober-landforstmeister von Wintzingerode und der Professor Lichtenstein ernannt.

Neben der Forstakademie blieb der forstliche Unterricht an der Universität

Berlin hauptsächlich für die Studirenden der Cameralwissenschaften, welche sich eine

allgemeine Kenntniss der Forstwissenschaft verschaffen wollten, bestehen. Derselbe

wurde von Ostern 1831 ab von dem durch Allerh. Cabinets-Ordre vom 21. März 1830

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