von Bredow zu diesem altväterlichen Stammlehen eine beharrlicheAffektion getragen», sowie den Herrn Unterhändlern zu Ehren er-klärte: dass er denen von Bredow zu Ostern 1626 alle die Güter,die er von den Gläubigern Hasso's von Bredow erkauft, unter Um-ständen auch schon zu Ostern 1625, wieder abtreten wolle, voraus-gesetzt, dass die von Bredow ihm alles vergütigten, was er selbstals Käufer aufgewendet. Andererseits sollten die von Bredow un-weigerlich in den von dem von der Gröben geschehenen Ankaufkonsentiren, wenn sie zur rechten Zeit nicht zu Rathe würden.»
Der Vertrag wurde am 7. Februar 1625 auf dem Kammer-gerichte autorisirt; die von Bredow bemühten sich jedoch vergeblich,die Gelder durch Darlehen bei verschiedenen Edelleuten und derLandschaft aufzubringen, und so geschah es, dass sie, als der fest-gesetzte Zahlungstermin herankam, dem von der Gröben «auchnicht einen Groschen gezeigt». Jakob, durch eigene Schuldenlastohnedies schwer gedrückt, scheint nun die Hoffnung auf Erlangungder Güter aufgegeben zu haben.
Was Adam betrifft, so war dagegen bei ihm «des Attentirens»gegen den von der Gröben kein Ende. Tief erregt bot dieser, wieder von der Gröben behauptete, mit «Drohen, Pochen und Zank»Alles auf, um dem gedachten Käufer der Güter, dieselben «wiederabzudringen und zu Verstössen». Nachdem die Nullitätsklage gleich-falls zum Nachtheile der Brüder ausgefallen und Jakob sich einWeiteres nicht durchzusetzen getraute, trat insbesondere im Jahre1628 Adam immer rücksichtsloser hervor, behauptete von dem vonder Gröben hintergangen zu sein, warf den Richtern Unredlichkeitund Bestechlichkeit vor und äusserte u. A.: «er müsse gestehen,dass er nicht goldene Berge von seinem Vater ererbt, sonderneinen ehrlichen Namen, ein unverzagtes Herz und Fäuste und dankteer Gott, dass er kein Hund oder Cujon wäre, Ihre KurfürstlicheGnaden hätten allewege mehr Ruhm und Reputation von einemrechtschaffenen Kerl als von einem Hund. Wüsste er kein Mittelmehr zu erlangen wegen seines Gutes, so wollte er Gröben denHals brechen oder Gröben solle es ihm thun». Auf wiederholteKlage des von der Gröben verfügte der Kurfürst am 12. Juli 1628von Neuem fiskalische Untersuchung und, als auch gütliches Zuredenfruchtlos blieb, endlich Zwangsmassregeln. Es ist uns ein Seitens