III. Achim hinterliess zwei Söhne Hans und Antonius,die den grossen Besitz ihres Vaters bis zum Tode Hansens gemein-schaftlich besassen. Es hat also Liebenberg in derZeit von 1516,dem Todesjahre Achims, bis zu dem Tode seines ältesten SohnesHans, 1519, zwei Besitzer gehabt.
Hans tritt schon zu Lebzeiten seines Vaters als Verwalter derLöwenberger Güter auf. Er scheint seinen festen Wohnsitz in derBurg Löwenberg gehabt zu haben, aus deren baulichen Restendas heutige herrschaftliche Wohnhaus aufgebaut sein dürfte.
Hans, der wie sein Vater frühzeitig in kurfürstlichen Hofdienstgetreten war, wurde im Jahre 1515 vom Kurfürsten Joachim I.(reg. 1499—1535) zu seinem « Marschall mit vier Pferden» ernannt.In dieser Stellung als Hofmarschall finden wir ihn bei verschiedenenAnlässen erwähnt. So dürfte er auch während eines kurfürstlichenAufenthaltes 1519 in Brandenburg gestorben sein. Der Nameseiner Gemahlin ist nicht bekannt.
Der jüngere Sohn Achims, Antonius, wird zum erstenMal im Jahre 1511 genannt. Er tritt in früher Jugend, wohl infolgeder mecklenburgischen Beziehungen seiner Mutter, in den dortigenHofdienst; im Jahre 1512 sehen wir ihn als Hofbeamter des Her-zogs von Mecklenburg zu Fastnacht mit zwei Pferden in Ruppineinreiten, wo das von dem Kurfürsten veranstaltete grosse Turnierstattfindet. Antonius scheint den Hofdienst bald nach dem Todeseines Vaters verlassen und sich der Verwaltung seiner Gütergewidmet zu haben. Er hatte seinen Wohnsitz auf der Burg zuFriesack.
Am 16. November 1519 hatte Antonius seinen Bruder Hansdurch den Tod verloren. Hierdurch fiel die bisher bestandeneGütergemeinschaft fort und im Beisein der beiderseitigen Lehns-herren,des Kurfürsten, der zugleich als Obervormund fungirte, unddes Bischofs von Brandenburg , als Lehensherr über das Löwen-berger Land, wurde am 11. November 1522 in dem Auseinander-setzungs-Recess bestimmt, dass Antonius den Besitz in Friesacknebst dem nördlichen Theile des Ländchens Löwenberg mitBadingen, Mildenberg und Zabelsdorf, sowie der wüsten FeldmarkOstheren haben, während der gesammte übrige Theil des Ländchens