Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
71
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Mit dem Erwerbe Liebenbergs hat Jobst Gerhard seinengrossen, vorzüglich arrondirten Besitz in der Mark abgeschlossenund beginnt nunmehr mit rastlosem Eifer die Wunden, die derdreissigjährige Krieg diesem Besitze geschlagen hat, zu heilen.

In erster Linie braucht er Menschen für die entvölkerteGegend. Er zieht daher Ansiedler aus seiner cleveschen Heimatund den Niederlanden heran, indem er die dortige Viehwirthschaftauf den Bruchländern der Mark anwendet. Mit der Gründung deroben erwähnten Kolonie Neu-Holland im Süden seines Besitzesbeginnt der Zuzug der Kolonisten. Er begründet zugleich für dennördlich gelegenen Theil die Kolonie Clevesche Häuser.

Die Landwirthschaft jener Zeit basirte auf der Leibeigen-schaft. Nur diejenigen Leibeigenen, welche als Arbeiter zu demHaushalt (nebst reservirtem Acker und Weideland) des Guts-herrn gehörten, sind mit den heutigen Arbeitern zu vergleichen,die für Lohn ihre Dienste verrichten. Die Andern erhielten Landund Wohnsitz mit der Aufgabe, aus ihren Einkünften in Natura-lien den «Zehnten» an den Herrn zu liefern den zehnten Theilihrer Einnahme an Cerealien und Vieh. Deshalb berechnete derGrundherr den Werth seines Besitzes mehr nach «Seelen» alsnach Hufen oder Morgen.

Eür die Kultur der Mark war es ein bedeutsames Werkund für ihn ein gutes Geschäft wenn Jobst Gerhard in dasnach dem dreissigjährigen Krieg einer Wildniss gleichende Landintelligente holländische und niederrheinische Arbeiter zog, denener Haus und Hof baute und die Landstriche zuwies, aus derenwachsenden Werthe er von Jahr zu Jahr höhere Zehnten empfing.

Die liberale Gesetzgebung späterer Zeiten, welche alle jeneKolonisten bei völlig unzureichender ja, wohl illusorischerEntschädigung des Grundherrn zu Eigenthümern des ihnenvon jenem in Pacht und Erbpacht gegebenen Landes machte,schuf damit den heutigen Bauernstand, aber brach dem Ritter-stande das Rückgrat und veränderte den Charakter der Landwirth-schaft total. Der Grundherr wurde nach Portfall der Zehntenselbst ein grosser Bauer, indem er genöthigt war, das Land, dasihm zu seiner Benutzung noch blieb, in eigene Regie zu nehmen.