Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
67
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das offerirte pretium auf zwanzig Jahre lang zurückkäuflich über-lassen wollten, womit aber des Herrn Käufers Bevollmächtigte nichtzufrieden sein wollen, dagegen die sämtlichen Creditores oben-genannte Kaufsumme cum annexis conditionibus acceptirt und vorGericht sich dahin erklärt haben, dass sie dafür dem Herrn Käuferund seinen Vettern das Gut Liebenberg mit allen in- und ausser-halb der oft erwähnten taxa begriffenen pertinentiis, Rechten undGerechtigkeiten, wie sie Hans von Bredow und dessen Söhne pos-sedirt und benützt haben, erb- und eigenthümlich zuzuschlagenund ihm die in mehrfach erwähnter taxa specificirten Stücke,ein jeder pro rata accepti, sub hypotheca bonorum zu gewähren,jedoch dass sie zur eviction der wenigen Stücke, die sich etwa ausserder taxa finden möchten, weder ratione pretii noch nach Interesseverpflichtet sein sollten.

Diesem ist auch Wolff Christoph von Falkenberg, Oberst-wachtmeister, welcher sich vorher auch als Käufer angegeben hatte,insoweit adhaerirt und beigetreten, dass wenn ihm der Herr Ober-jägermeister die in einem am 10. Februar lauf. Jahres 1652besonders abgeschlossenen und punctirten Vergleich paciscirtenConditionen, welche hier, als wenn sie Wort für Wort aufgeschriebenwären, wiederholt sein sollen, gehalten haben würde, dass dann imBesondern er, der Herr von Falkenberg im Gute Liebenberg bisOstern 1653 ohne Pension gelassen, ihm auch die an Caspar vonBredows Töchter ausgezahlten vierhundert und dreissig Thalergegen Quittungs-Erteilung cum cessione jurium suorum vom Käuferrestituirt und vorbehalten würde, seine ins Gut gesteckten melio-rationes gegen die Creditoren zu liquidiren und von diesen Er-stattung derselben zu verlangen. Dies Alles und was im erwähntenpunctirten Transact noch mehr enthalten ist, hat der Herr Ober-jägermeister und andererseits der Herr von Falkenberg ex sua partezu erfüllen und zu halten zugesagt.

So ist nach diesem allem von den zum churfürstl. brandenburg.Kammergericht beordneten Räten das Gut Liebenberg dem HerrnOberjägermeister Hertefeld für obengenanntes pretium mit expri-mierten Conditionibus erb- und eigentümlich hiemit judicialiter zu-geschlagen und dabei nur folgendes ex officio verordnet worden:Falls der Herr Käufer oder seine gesamten Handträger die Absicht