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haben sollten, über kurz oder lang dieses Gut wieder zu veräussern,so sollte dem mehrfach erwähnten Bredowischen Geschlechte dasjus protimiseos und Vorkauf daran verbleiben, auch die absentesund Interessenten, die sich etwa in der Mark oder sonst wo auf-halten mögen, sollen hiemit pro consentientibus declarirt sein.Weil aber auch posteriores creditores darum angehalten haben, dassvon der Zeit des abgeschlossenen Kaufes an der cursus usurarumcessiren möchte, dies aber — wiewohl es sonst so gar unbillignicht sein dürfte — wider die longo usu introducirte observantiacamera verstösst, so haben es die churf. brandenburg. Kammer-gerichtsräte in der Weise eingerichtet, dass die Creditores zwischendem heutigen und kommenden Trinitatis-Termin die Distributionoben genannter Kaufgelder zu fordern haben und dabei in diesemPunkte gütliche Vereinbarung versuchen, oder wenn dies nicht zuStande kommen sollte, besonderes Verhör extrahiren und dabeirechtlicher Decision gewärtig sein sollen.
Urkundlich, mit dem churfürstl. brandenburg. Kammergerichts-Secret besiegelt und gegeben zu Cölln an der Spree am 5. und 7.April 1652.
(L. S.) (g ez -) Lucius von Rohde.
Punktation
oder Memoriale und Angabe dessen, was am 14. und 15. Mai diesesJahres — 1652 — vorgenommen und verrichtet wurde, als dieGläubiger der Herren von Bredow zu Liebenberg durch HerrnBenedict Reichardt, Bürgermeister in Berlin, das erwähnte GutLiebenberg samt den dazu gehörigen Stücken dem Herrn Ober,jägermeister Jobst Gerhard von Hertefeld tradiren und anweisenHessen, welche Anweisung des Herrn Oberjägermeisters halber dessenBevollmächtigte Titl. Herr Johann Georg Reinhardt, churf. Branden-burg. Vornehmer Rath, auch Herr Johann König churf. Amts-schreiber in Zehdenick, ferner Herr Christoph Gerlach und Herr-Georg Wilhelm Wolf, bestallter Jagdschreiber, acceptirt und an-genommen haben:
1) Es sei den Unterthanen, die noch vorhanden, die frühereEidespflicht erlassen; sie haben dagegen aufs Neue dem HerrnOberjägermeister den Eid geschworen und laut dem Eidformular