Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
66
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geld übernehmen wolle, jedoch mit der Bedingung, dass er befugtsein solle, von baarem Geld abzuziehen und für sich zu behalten:

Erstens: Eintausend Thaler Sortis mit dem darauf rück-ständigen Zins, die ihm von den paternis creditoribus Hans vonBredow's cedirt worden sind, wenn dies bei der Distributionkünftig belegt und verifizirt wird.

Zweitens: Vierhundert und dreissig Thaler, welche der Oberst-Wachtmeister Wolff Christoph von Falkenberg Caspar von Bredow'sTöchtern, damit sie sich von den Forderungen, die sie an ihreMutter in Liebenberg hatten, wiederum erholen, ausgezahlt unddem Herrn Käufer gegen Erstattung derselben, Quittung und juracessa zu erteilen versprochen hat.

Drittens: Zweitausend sechshundert Thaler wegen etlicherdafür von Hasso von Bredow, seinem Bruder Hans de pacto ver-setzter Lehenstücke, dass er dieselben gegen Empfang des Pfand-schillings wiederum abtreten wolle; nachdem dieselben aber Hasso'sCreditores mit dem Gut Löwenberg an Jobst Heinrich von derGröben verkauft, so ist in einem Prioritäts-Urteil erkannt worden,dass diese Lehenstücke dem von der Gröben gegen Auspachtungdes Pfandschillings wieder abgetreten werden sollten , wofern dieLöwenbergischen Kaufgelder soweit reichen würden: falls sich aberzeigen würde, dass diese versetzten Lehenstücke in der Anfangserwähnten und von Commissarien am 25. April 1651 verfertigtenund im Kammergericht eingeschickten taxa nicht inbegriffen wären,dass sie dann von diesem Kauf ausgeschlossen bleiben und diezweitausend sechshundert Thaler vom pretio nicht abgezogenwerden sollten.

Nachdem nun die Agnaten mit Namen Joachim der Jüngereund Aeltere, Ehrenreich, Jobst, Joachim Ernst, Parum Georg, HannsChristoph, Joachim Lippold und Mathias Friedrich, Vetter von Bredow,welche, weil sie bei gegenwärtigem Landtag in publicis occupirtgewesen, persönlich nicht erscheinen können, per Advocatum AndreasMoritz, der ihnen obige Vorschläge referirt und Dilation bis aufden 7. dies. Monats ad deliberandum erhalten, diese schriftlicheund mündliche Resolution einbringen lassen, dass sie sich samtund sonders des Vorkaufs et juris protimiseos begeben und demHerrn Oberjägermeister das Gut Liebenberg cum pertinentiis für