Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
65
Einzelbild herunterladen
 

churfürstlich brandenburgischen Kammergericht zu vier verschie-denen Malen wegen darauf haftender Schulden öffentlich subhastiertworden ist und Herr Jobst Gerhard von Hertefeld, churfürstlichbrandcnburg. Kämmerer und Oberjägermeister jüngst, am 11. Februar,gegenüber den Creditoren und Lehnsfolgern sich dahin hat ver-nehmen lassen, dass er erwähntes Gut mit allen in- und ausserhalbder per commissarios am 25. April 1651 deductis deducendisauf vierzehntausend neunhundert und acht Thaler, achtzehn Groschen,acht Pfennigen angefertigten und am 2. Juni desselben Jahres amchurf. brandenb. Kammergericht eingeschickten, überschriebenenund ad acta gelegten taxa befindlichen Pertinentien, Praesta-tionen, Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten, mit restirendenHebungen bei den Unterthanen überall nichts ausgeschlossenfür sich , seine Lehenserben und gesammten Handträger als Erbeund Eigentum kaufen und dafür elftausend neunhundert Thalerund zwar von zehntausend neunhundert Thaler die eine Hälfte sofortbei der Distribution und die andere Hälfte ein Jahr nach der Distri-bution ohne Zins erlegen und eintausend Thaler Capital an einerObligation bei der mittelmärkischen Landschaft bezahlen und ausser-dem noch den Rossdienst übernehmen wollte, die Creditoren aberdas Consensgeld tragen und ihn ratione omnium contributionumet quorumvis onerum realium usque ad tempus traditionis not- undschadlos halten sollten und zu diesem Zwecke auf Veranlassungder Creditoren und jener Agnaten, welche rechtmässige Conditioneseinzugehen geglaubt hatten, noch die fünfte Subhastation angeordnet,auch der 5. März dieses Jahres zur weiteren Verhandlung angesagtworden, mit der Combination, dass, wofern creditores posterioreskeinen pinguiorem emptorem beschaffen oder die Agnaten dengleichen Kaufpreis offerieren würden, dann der Kauf mit dem HerrnOberjägermeister abgeschlossen und jene nicht mehr dagegen gehörtwerden sollten: Verharrt bei jetziger Tagfahrt nun der Herr Ober-jägermeister nicht nur abermals bei obigem Gebot, sondern er hatauch auf inständiges Ersuchen der Creditoren dasselbe insoweit ge-bessert, dass er zehntausend neunhundert Thaler Bargeld in unge-teilter Summe sofort bei der Tradition des Gutes auszahlen unddie mittelmärkische Landschaftsobligation über eintausend Thalerausstellen, überdies auch nebst dem Rossdienst noch das Consens-

5