schützt hätte. Dies war aber, wie im nachfolgenden Abschnittdargethan werden soll, leider nicht der Fall.
Man hat in der letzten Zeit vielfach die Frage aufgeworfen,warum der Graf Wilhelm gegen jene Usurpation in der Bun-desherrschaft Kniphausen nicht sofort die Hülfe des deutschenBundes, welcher deren Besitz der Familie garantirt hat, ange-rufen habe. Der Grund lag darin, daß Graf Wilh elm, eheer jene betrübten Erfahrungen machte, wie bereits erwähntwurde, nicht ohne Hoffnung auf eine, ihm ein paarmal auch innahe Aussicht gestellte oberherrliche Hülfe blieb, und von zuver-lässigen Juristen in Oldenburg die Beruhigung erhalten hatte,daß nach den dortigen Prozeßgesetzen nothwendig auf Arrest er-kannt werden müsse. Der von ihm betretene Weg schien hier-nach damals sicherer und schneller zum Ziele zu führen, als derder Beschwerde bei der deutschen Bundesversammlung, vonwelcher ihm außerdem die frühere Abweisung seines Vaters, diefreilich unter anderen Umständen erfolgte, in Erinnerung war.Eine genauere Erwägung der Verhältnisse hätte ihm aber jeneHoffnungen schwächen sollen. Es gibt wenige Oldeuburger,die nicht den Ausnahinöverhältnissen von Kniphausen und Varelein Ende wünschten, und von ihrem Standpunkte aus zum Theilmit vollem Recht. Es ist daher ganz natürlich, daß die legitimeFamilie, unter welcher man eher die Aufrechthaltung jener be-sonderen Rechte erwartet, Manchem nicht so lieb ist, als der fak-tische Besitzer, dessen abhängigere Lage ein allmähliges Nivelirenhoffen läßt.
Hier ist jetzt der Ort, eine Darlegung der in diesem Succes-sionsstreit hauptsächlich in Betracht kommenden rechtlichen Streit-fragen , so wie der, ihnen in erster Instanz zu Theil gewordenenrichterlichen Beurtheilung folgen zu lassen.