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Weiprecht von Gemmingen abgeschlossenen Vergleichbestättigt, wonach denn namentlich auch die Burg Ra-venstein den Gebrüdern von Gemmingen als Allodinmverblieben ist.
Dieß ist das Wesentliche, was ich in Urkunden,Denkmälern u. s. w. über die Freiherren v. Rodensteingefunden habe. Ich nehme keinen Anstand, diese Fami-lie in die Cathegorie der Freiherren zu setzen. DerUmstand, daß sich die Rodcnstciner schvn in den frühe-sten Zeiten in die angesehensten Familien verheurathelen,und namentlich in die, der reichsten Güterbesitzer im^Oberrhcingau, zeugt von dem Ansehen der Herren v.Nooenstein. Auch Schneider in seiner Erbachischcn Ge-schichte S. 1ü2 sagt, die Familie v. Rodenstcin habeursprünglich zum Herrenstande gehört, schon Erkinger,einer der ersten Rodcnstciner wird in einem FulderNecrolog bei Schannat, iiluskris genannt. Der deut-lichste Beweiß von dem Herrenstande dieser Familie ist,daß sich Hans v. Nodcnsiein in einer Urkunde vomJahre IstSO selbst einen Freiherrn nennt. Daß einehochadelige Familie vorhandener Umstände und demAnsehen nach, wieder zum gewöhnlichen Adel herabsin-ken könne, mag seine Nichtigkeit haben; dessen unge-achtet aber können die Prärogative des Hauses dadurchnicht verlohren gehen. Wenck scheint nicht dieser Mei-nung zu seyn, wenn er sagt: „Zuweilen war dasAnsehen dieser Familie (der Rodcnstciner) so groß, daßsie sich an den höheren Adel anschloß."