2O4 III. Hauptst. Schlußfolgen. II. Abfchn.
theyische Rechtsgelehrte auswärts versenden, oderauch selbst urteln, in welchem Fall aber sie ihrerWichten gegen den Lehensherrn entlaßen sind; O)Allein es ist auch nicht, zu mißkennen, daß sichjenes suclicium parium bis . auf den heurigenTag in den geistlichen Kurfürstenthümern, sowie in mehreren Bisthümern und Fürstenthn«mern am Rhein und in Franken :c. erhaltet»habe, (b)
Es ist nicht zu zweifeln, daß die Freyherrei»von Helmstädc lieber den Weg des .suchest pz-rium Lurias erwählt, und mit Vorschlagung er«uiger Richters oder Beysitzers die Bestellung derübrigen und des Präsidenten sowohl, als ihresämtliche Znsammenberufung ihrem gnadigster»Lehensherrn und ssiner bekannten Gerechtigkeits«Liebe mir Bescheidenheit und unterthanigster Resfignacion überlaßen hatten, (c)
Da
(2) f. Z. B. Pfalz Zwexbr. Sr. R. §. 274.
(k) I. e. §. cxicücllbxxxi. p. 48z. '
4Z4. In ^ntlnz, Lzvsiiz, ilucam Xlsxäeburxenil^I-IitibLiltzäisnti, rerris Lruntvicenlibus, /uwultmiscoram Ite^imine. /»r? « s, 1'rcvn'?nti, (7»Ic>nie»ti,
ec , Itrzncien-
burZLnüdus, tVürrendei'Aicis, ^eAapolitÄnis, ?on>e-r.-niicis, IdUliüLis, chiliz>.'entibus, tXiveiilibus
(c) seniNix.v ,/e 7/,,/, /<?//,/, in/. F.
III. x. 1047. 104g.