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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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205
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Im gerichtlichen Gesichts. Punkt. 205

Da sie sich uuterdeßen von ihrer Seite beydem Fürstlichen Lehenhof zu Worms eingelaßenHaben, so dürfte derselbe von der seinigen wohlam besten rhun, die einst zum Spruch geschlos-senen Akren exreros imperiales zu Encwer»fung einer Urtel zu versenden.

Die Handlungen der Herren Eppekkativan'en IV.stimmen mit den Fiskalischen oft wörtlich überein,und selbst berufen sich erstere öfters auf dieFürstlich Bischöfliche Registratur.Nachn'chten. Esist daraus zu ersehen, daß ihnen auf alle Artzu Hülfe gekommen worden, da sie doch eigent«lich in dem ganzen Nechtshandel keinen AutheilHaben, weil die Statthaftigkeit ihrer Expekranzgänzlich relatif ist.

Die Freyherren von HelnWdt dürfen sichalso getrösten, daß man ihnen im Fall der Nothvon dem hohen Lehenhof eine um so mehr gleicheUnterstützung werde angebeyhen laßen, als ei-gentliche Lehens^cta und Urkundliche Nachrich«ren zu den äocumenfts commumkus, deren I'W°rion nicht abgeschlagen werden mag, gehören.

Endlich erhellet aus anliegendem Auszug V.NotariatssJnstrumencs, (ä) daß wahrend demLauf des Rechtsstreits der Amtmann Meyer vonBifchofsheim Namens der Frcyherren von Eou-clenftoven sich in den Besiz des Lehens unkerdem Vorwand eines geschehen ftyn sollenden

Kaufs

(ä) s. Beylase XI.IX.