Z5<2 Zweites Hauptst. Zweiter Abschn.
Zweiter Abschnitt.
Rechtliche Ausführung.
ZVischofsheim mit Zubehörde ist Stammlehm.
I. Der Beweis hievon liegt in den Vorhände««en Urkunden in Verbindung mit obigen Rechts,> satzen -- II. Einmal ist Bischofsheim i) aufgetra-genes Lehen, 2) alt Rheinfränkisches Domanium,auf das die Kaiserliche gemeine Lehenrechte anwend«dar sind, und ?) 5euäum sntiguum. Dieses be-währt — III. die ohnunterbrochene Erbfolge vomersten Erwerber auf Sohn und Enkel, und so immerweiter von Vater auf Sohn, oder von Stammsvet-ter auf Stammsvetter, — IV. weiters die brüder-liche Mutscharen und Einigungen von 1411. und1420. deren letztere mit Fleiß zergliedert wird; —l V. Auch der Lehenbrief von 1411, giebt Beweißmit»mittel ab, dem — VI. der Burgfriedensbrief von1426. nicht weichet, besonders aber — VII, derChristophorifche Kaufbrief von 152z. neue Starkeverleihet, welcher —- VIII. der Vergleich zwischenPhilipp von Bischofsheim eines und Jacob und Io-hannfen Gebrüdern von Oderäwißheim (nunmehrHochhausen) andern Theils wegen der Alexandrini-fchen Erbschaft den kraftigsten Nachdruck verschaftDie weiteren Beweißurkunden werden noch an ihremOrt unten nachgebracht.
z V^ine glüklkche Nebeneknanderstellung der in demersten Hanptstücke vorgetragenen Rechcssätzen mit
denen