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[1] (1797) [Hauptbd.]
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Drittes Hauptstück.

Schluß-Folgen der vorstehenden Ausführung

Erster Abschnitt.

Am aussergmchtlichen Gesichts-Punkt»

Erbfolge-Recht im ganzen Lehen.

I. Die Freyhcrren von Helmstadt sind rechtmäs-sige Lehensfolgere und dürfen sich sowohl in Besitzdes Lehens setzen, als dem höchsten Lehenherrn va»sallische Pflichten anbicren und ablegen. II. Die«ser hingegen ist schuldig, die Vasallen in ihren Rech-ten zu schützen. -Dieser Schutz gründet sich --- ivauf dem vasallischen stu-e Heu-aelu», welches ihn»'IV. eben sowohl gegen den Christophorischen Kaufvon l?2Z. als eine allenfalls eingewende' werdenmögende Präseription zu Hülfe kommt

ach allem deine, was bisher vorgetragen wor« l.den, stammen also die Freyherren von HelmstädtHochhausenscher Lins vom ersten Erwerber ab,stehen in der Civilgemeinschafc und Mirbelehnnngmir der Freyherrlich Helmstädtischen Bifthofshenwer Linie, folglich das Recht/ in ihrem

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