Im gerichtlichen Gesichts-Punkt. 20z
wählende Rechtsgelehrten Untersuchung anstellen,und eins gedeyhliche Entschließung ertheilen zulaßen geruhen werde. Erst dann, wenn dieseEntschließung den Helmstädtischen Rechten nichtvöllig entsprochen hätte, würde allenfalls densupplizirenden Herren Baronen der Weg Rech-tens «icht zu verhemmen gewesen seyn.
Ob sie aber auf solchen Fall den höchsten m»Kehcnsherrn (denn von den Herren Expekrati-varien hätte nie Frage seyn können) vor demBischöflich liVormsischen Lehenhof oder abereiner andern höhern Stelle zu belangen, sichhätten entschließen mögen, dieses wäre dann vorder Hand abzuwarten gewesen«
In solchen Strittigkeiten zwischen dem geist»liehen Lehensherrn und deßen Mannen, wobeyerstercr die Stelle des Beklagten einnimmt, soll»ten eigentlich die xures Lucias entscheiden. (?)
Nun ist zwar bekannt, daß in vielen Landendas stuclicium parium Lurias abgekommen seye,dahingegen die Lehenshöfe die Streitigkeiten zwi»schen Lehensherrn und Vasallen entweder nurtnstruiren und die geschloßenen Akren an unpar,
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