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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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42 Erstes Hauptst. U.Abschn. Ueber St. L.Zweiter Abschnitt.

Ueber Stamm-Lehen«

Ges chi ch t e.

I. Bey Uebergehung der Schulfrage über denUrsprung der Lehen wird man nach II- Zuraih-ziehung der Geschichte Hl. den Grund unseresheutigen Lehenwesens in der Entwickelung der reut,schen Staatsverfassung, besonders in denen kriegeri-schen Zeiten, in welchen gleichsam die Narur dasalte Benefizial-System begründete, finden. IV.Unter den Franken wurde der Besitz liegender Gütcrsschatzbarer. Je nach ihrer Eigenschaft und der Artund Weise zu Lehen consiituirt zu werden, zeigensich die, anfanglich auf Widerruf oder Lebzeit gege-bene Lehen bald als erbliche von Vater auf Sohn,oder gar V. Vl. VII. auf den Mannsstamm so-wohl grösserer als kleinerer Vasallen, welches lez.tere Vlll. bey aufgetragenen Lehen, als welchendie Natur der teullorrun ex NaÄc) er prvviäemiil mz.jorum anklebt, ohnehin zunächst statt hatte. Die Erb-lichkeit der Lehen kam solchergestalt zum Herkommen,das IX. X. Xl. Conrad der Salier 1057. aus-drücklich bestätigte, und auf Enkel und Scitcnvcr-wandten, wenn sie nur vom ersten Erwerber abstam-men, ausgedehnt, auch wo nicht zum allgemein inTeutschland befolgten Gesetz erhoben, doch wenig-