42 Erstes Hauptst. U.Abschn. Ueber St. L.Zweiter Abschnitt.
Ueber Stamm-Lehen«
Ges chi ch t e.
I. Bey Uebergehung der Schulfrage über denUrsprung der Lehen wird man nach — II- Zuraih-ziehung der Geschichte — Hl. den Grund unseresheutigen Lehenwesens in der Entwickelung der reut,schen Staatsverfassung, besonders in denen kriegeri-schen Zeiten, in welchen gleichsam die Narur dasalte Benefizial-System begründete, finden. — IV.Unter den Franken wurde der Besitz liegender Gütcrsschatzbarer. Je nach ihrer Eigenschaft und der Artund Weise zu Lehen consiituirt zu werden, zeigensich die, anfanglich auf Widerruf oder Lebzeit gege-bene Lehen bald als erbliche von Vater auf Sohn,oder gar — V. Vl. VII. auf den Mannsstamm so-wohl grösserer als kleinerer Vasallen, welches lez.tere Vlll. bey aufgetragenen Lehen, als welchendie Natur der teullorrun ex NaÄc) er prvviäemiil mz.jorum anklebt, ohnehin zunächst statt hatte. Die Erb-lichkeit der Lehen kam solchergestalt zum Herkommen,das — IX. X. Xl. Conrad der Salier 1057. aus-drücklich bestätigte, und auf Enkel und Scitcnvcr-wandten, wenn sie nur vom ersten Erwerber abstam-men, ausgedehnt, auch wo nicht zum allgemein inTeutschland befolgten Gesetz erhoben, doch wenig-