V. Die v.CoudenhovischeCrpektanz:c. 199
e.
Die Freyherrlich von Coudenhovische Expektanzkann daher keine Statt haben.
I. Diese Expektanz ist wohl gültig, aber »nstatt«hast: u»d gebührte daher dm rechtmäßigen Vasal-len die Spotten - Klage gegen die eventuellen Milbe-lehnten, wem, sie sich in Besitz des Lehens setzen woll-ten, welchtt jedoch— II. vey obiger der Sachenauseinandergesezten Beschaffenheit nicht leicht zu be-fürchten ist.
dieser Saz ist n'ns ohngezweifelts Folge vonl.dem ersten. Die Gültigkeit dieser Exspektanzkann man aus obigen Gründen nicht im minde-sten anfechten, aber so lange noch HelmstadtischeAgnaten Vorhände, sind, kann d ch solche nichtanders als unstatthaft behandelt werden, wenn«icht lezteren die SwliemKlage (r) gleichsam mitGewalt zu ihrer Herlheidigung in die Händegegeben werden wollte. Denn eS ist doch nichtzu laugnen, daß jede Art Belehnung eines Drit-ten , wohin die eventuelle gewöhnlich mit Ex»
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