598 M. Hauptst. Schlußfolgen. I. Absiin.
anstellen dörfe, damit aber, daß er solche utter-laßen hat, seinen Nachkommen, die die nm,liehe Revokations« Klage anstellen dürfen, nchtim mindesten prajudiciren könne. («)
Wenn also auch würklich, wie doch nicht seyi»kann, eine Prascription in Unserm Aal'anwendbarwäre, so kann sich doch selbige oluwöglich weiterErstrecken, als auf jedes der Natlkommen Lebzeit,so daß durch den Tod des V»'storbenen seinen»nachkommenden Slammsvetter immer wieder eineneue Verjährungszeit von dryßig Jahren, bin«nen welcher er von seinen agestammten Rechtengesezlichen Gebrauch machenkann und darf, oftfen bleibt, und dem Lcheyerrn nichts wenigerals erlaubt ist, zum Narrheit dieser Agnatendie alte ihnen zu statten kommende Lehens,For«wul sä eKscdum csstucidUs abzuändern.
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L. Bw