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[1] (1797) [Hauptbd.]
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2OO III. Hauptst. Schlußfolgen. I. Abschn.

xektanzen verknüpfte Belehnung gehört, und zu«znalen, wenn die Gewalt, sich selbsten in denDesiz zu setzen, damit verliehen worden ist, de-nen noch lebenden Stammsvettern zum gefahr»kicksten Nachtheil gereichen müße, und ihnendaher die rechtlichen Mittel, diesen Ncchrheilvon sich abzuwälzen, nimmermehr berommenwerden können.(u)

H Es ist aber nicht zu zweifeln, daß in Rük«" ficht aller obiger mit Beyfall der Gesetze mög«lichst gründlich dargelegten denen HeinstadtischenStammsvettern zu statten kominexden Grund-sätzen der höchste Lehenherr sowoKl «ls sein nach-geordneter Lehenhof von dieser LousteickovischenExpektanz gerechrest abstehen, und eben sowohldie Expektativarisn auf eine aadecwam'ge Weissentschädigen, als denen Helinstcdtischen HerrenAgnaten Gerechtigkeit wiederfahcen laßen wer-

- den, zu welchem löblichen Ende die dermaligsLage des hierüber erhobenen Rechtsstreits völligHu statten kommt.

(u) -ke p. V. II. n. 42.

?. I. I. II. -zu. 6, n. Z7- s-zcz.

Zwep