2OO III. Hauptst. Schlußfolgen. I. Abschn.
xektanzen verknüpfte Belehnung gehört, und zu«znalen, wenn die Gewalt, sich selbsten in denDesiz zu setzen, damit verliehen worden ist, de-nen noch lebenden Stammsvettern zum gefahr»kicksten Nachtheil gereichen müße, und ihnendaher die rechtlichen Mittel, diesen Ncchrheilvon sich abzuwälzen, nimmermehr berommenwerden können.(u)
H Es ist aber nicht zu zweifeln, daß in Rük«" ficht aller obiger mit Beyfall der Gesetze mög«lichst gründlich dargelegten denen HeinstadtischenStammsvettern zu statten kominexden Grund-sätzen der höchste Lehenherr sowoKl «ls sein nach-geordneter Lehenhof von dieser LousteickovischenExpektanz gerechrest abstehen, und eben sowohldie Expektativarisn auf eine aadecwam'ge Weissentschädigen, als denen Helinstcdtischen HerrenAgnaten Gerechtigkeit wiederfahcen laßen wer-
- den, zu welchem löblichen Ende die dermaligsLage des hierüber erhobenen Rechtsstreits völligHu statten kommt.
(u) -ke p. V. II. n. 42.
?. I. I. II. -zu. 6, n. Z7- s-zcz.
Zwep