X Erbfolge-Recht im ganzen Lehen. 197
Ware daher auch die ChristoHorische Ver« IV.ärßerung seines z. von 152z. eine solche Ver«auzerunc, gewesen, wie sie es doch erwiesenermaßen nichc ist, welche ihn, den Veräußerer, ausdem Civilnnbesi'z und der Mubelehnung hatte se«Hen müßen, s« könnte doch dicselbigs auf seine ingerader Linie chstammende Descendenz so wenigals auf seine rbrigen Srammsvettern eine blei»bcnde nachchcilig Folge hervorbringen, (g) Alichist die anno ichz. hinzugekommene lchenherr«liche Einwilligung von der Beschaffenheit nicht,daß sie denen unffuldigen Stammsvettern ihre!ehensfolge«Rechte sihmen könnte;(>) und wollteman auch noch einwnden, daß binnen einer balddreihundert jahrigcnFrlst die SucceßionsiNechteder Christophorischen Nachkommenschaft schoi?längstens verjähret wä«n, so ist doch bekanntenRechtens, daß ston einr Veräußerung auf Ver-jährung der Schluß geie, dergestalten, daß das,was nicht veräußert, vhimöglich verjährt werden 'könne, folglich jeder der Nachkommen des Veräus-sererS die RevokatioiiS-Ksige von dem Tage sei«ner ErbsiAntrsccung durch ganze dreyßig Jahre
N 5 anstel»
scz) Koxms I. e. §. Z4. sig. guoä Icilicet etiaintiliuz mutco msizis ZAiietus t>uäam ex vroviäeltriamisiarum Lunilimmm ec liccr wm conlenw i)ominialieiisrum, rsm fürs ren-zKus, czuzm tuLcellionisrevac-ire vslear. In Verbindung /. g. pr. nu>>»orcliiizrione ctesundti msaeme vei vaicnte. Oesglei- ^chen H- boc czuogae. //. F. 9. 22. 26. h. liriu«tili»-. //. A2.
(>) I^lbi.i.ia!. 66. 12.
' IN itl. h. 4.