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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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196
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196 in.'Hauptst. Schlußfolgen. I. Ablchn»

^altväterlichen aufgetragenen Stamuilehen Bstschofsheim mit deßen Lehenbrieflicher Znbehbrde,auf den Fall der Erlöschung der BischofshcimerLrancste mit Beyfall der hier allein anwendbarenKaiserlichen gemeinen Lehensrechcen ohngestörc zusuccediren und sich selbsten, vermöge ihrer Auto-nomie, und in Kraft derer Helmstädtischen Haus-Grundgesetzs sowohl, als der gemeinen teutschenRechten in den Besiz des eröfneten Lehens zusetzen, somit ihrem Lehensherrn in gesezlicher Fristihre vasallischen Pflichten geziemend anzubietenund abzulegen.

Gegenüber ist der Lehcnshcrr schuldig, dieFreyherren von Helmstadc in ihren wohlcrwor»denen Rechten zu handhaben und zu schützen, undihnen überhaupt Gerechtigkeit wiederfahren zulasen, somit sie nach Maaßgab des ersten Lehens-' Kontrakts und der bcy diesem Lehen von ural,ten Aeiten her üblichen Lehensformul und Ein-richtung zu belehnen.

Dieser lehenherrliche Schuz gründet sich' haustsächlich auch auf dem Recht der Stamms-vcneru ihr altväterliches Scammlchcn, wennes veraußer worden wäre, oder noch veräußertwerden wollte, zurückzuziehen und wieder an sichzu bringen, somit luchtheilige Handlungen derVoreltern gegen den primitiven Lehenskontraktvon sich abzuwälzen; we-che Befugniße sowohl'allgemeinen Rechtens sind als auch in denenReichsgerichten alle Unterstützung, nach denenim Publiko bekannten Präudizien, sich zu ge«wämgen haben.

Wäre