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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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193
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L. Diese Gemeinschaft ist erhalten:e. 19z

sihe, die in vorigen Zeiten hierunter einer Ver»saumniß sich schuldig gemacht hatten, und wolltedaher behaupten, daß jene Agnaten an der nun-,mehrigen Ausschließung ihrer Nachkömmlings,von der Erbfolge im Lehen Ursache wären, könnteman wohl dem Lehenhof oder wohl gar dem Le»henherrn selbstcn eine solche unerhörte. Strengezutrauen? In der That müßte man auf solchen?wohlverstanden erwiesenen, Fall, der GS»techtigkeit des Leheaherrn zutrauendaß' er austser der Beherzigung des Vren tz... t. Ha Ille^lbsch. L. noch folgende bereits oben aufgestellteGründe ins Gedächtniß zurückrufeir., werde: ' ?>Mitbelehnung ist nach Frankischen Rechten dochimmer nur eine Formalität. a. .UnschuldigeAgnaten dürfen die Fehler ihrer Eltern oderVoreltern nicht büssen, denn sie ziehen ihre Rechtsvom ersten Erwerber, (oo) g. Ist bey Tramm«,lehen, die ohnedies aufgetragen sind, des-Lehen,Herrn Pflicht, im Grund unschädliche, Fehlerzu übersehen, (p) solche Fehler aber, die etwain Rechten Verwürkungett nach sich zögen, umso mehr alsdann mit Gelindigkeir zu rügen, wennschon viele Jahre verflossen waren, und.von demLehenhcrrn oder dessen Lehenhof rnemalbn eineFrage davon aufgeworfen, somit der..etwa.schul»di'ge Theil m den Fall gesezt worden^ seine be«gangene Vernachlaßigung auszusöhnsn und zuverbessern.

. Da

//. ^ go. //. 56. f. oben l. H. lll. Abs-

l V. (1.) g.

(?) s. oben I. N. Absch. B. VÜl- u« X- .

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