zy2 Zweites Hauplft. Zweiter Abschm
die in 72. Jahren wieder statt gefunden hat) inder Unwißenhcir geblieben ist, daß in besag«tcm Achten Jahre eine für sie nachtheilige Äen»dernng der ursprünglichen, Vertrags» und Gesetz»mäßigen, .Lehens «Formul habe vorgenommen wer-den wollen. Da dieser Punkt indeßen selbst vondem hochfürstlichen Lehenhof wieder verketzert wor-den, so kann man nun cinmahl nicht anders alsmit Bcyfall der Rechten annehmen, daß dieFreyherren von Hachhausen noch wirklich in derMicbelehnung sich befinden; ihre Abstammungvom ersten Erwerber ist erwiesen, ihr Civil»Mubesitz ist ebenfalls unwiderleglich darge-than; das ^erkoinmen, die auch nicht im na»türlichen Besitz des Lehens sich besindende Stamms»vettern unter der mehrgedachten allgemeinen For-mal in der Mitbelehnung zu erhalten - unddieses Herkommens ohnunrerbrocbene Fortse-tzung bis i6Lc>. ist eben so akcenmäßig dar-gelegt, als keinem Zweifel unterworfen ist, daßauf zeitige prorestarion der Hochhauser Liniedie vorgehabte Abänderung jener Lehensformulabgestellt worden seye.
Nimmt man nun alle diese Gründe zukam«MSN, so sollte nicht schwer fallen, einem Zweifelzu begegnen, den man sich gleichwohl noch ma-chen könnte. Geseztcnfalls es wäre würklich beydem Lehenhof üblich, daß alle Stammsvecrernohne Unterschied, sie mögen Theil am Lehen ha«Ken oder nicht, ihre Vollmachten auf die Fami-lie Aeltesten bey jeweiligen Belehnungen stellenmüßten, und man könnte der HochhaukenschenLinie apodiktisch beweisen/ daß sie Agnaten be»
sik'6.