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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
172
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172 Zweites Hauptff. Dritter Abschn.

Linie nur zu Gunsten ihrer Stammsvettern, nieaber des Lehenshcrrn aus der natürlichenGemeinschaft freywillig gefezt, eins Handlung,die doch den Verlust des Lehens ohnmoglich ver«wirken kann, da sa der Lehenherr selbst in super«iiuuiu feine Einwilligung gegeben hat.

Es ist im Gegentheil oben erwiesen, daß

die Oberöwißheimer Linie seit dem Alexandrini«scheu Erbverrrag von 1559. in dem beruhigen-den Bewußtfeyn, daß die zeitlichen Seniores derBischofsheimer Linie für die Erhaltung der Ge-weinschaft oder des Civil Mitbesitzes der Hoch«Häuser Stammsvettern, der Natur der Sachsnach, bey denen sich dazu darbietenden Gelegen-heiten (Lehens, Erneuerungen) psiichtmaßige Sor,'ge tragen werden, bey dem einmal etablirtenFamilien-Herkommen stehen und in der desfallsnöthigcn Wachsamkeit geblieben seyen, so sehr,daß sie in dem Augenblick, als sie erfahren muß-ten, daß gegen ihre Befugniße die bewußte Clau-sula schvatoria in den Lehenbriefen aussen gelas»sen werden wollen, wegen derselben Lehens-Con-kraetsmaßigcn Wiederherstellung die nörhige Z)e-marcliL« eingeschlagen haben.

Und wenn gleich der 8emor samilias ausder Bischofsheimer Linie 1768. gegen die

Hochlwnfensche Stammsvettern ein aus notorischer»Nebenabsichten ungünstiges Zeugniß: „ daß er„sie nicht als Vetcern erkenne," bey dem Lehen-hof abgeben wollen, so kann doch bekannten Rech»km nach der Senior den Srammsvettem niche

schaden.