Hechhausen'sche Gemeinschaft?e. 171
scharvcrtragen cle 1411. und 1420. nicht schuldiggewesen wäre, so kann doch diese Verzichtnngnicht langer dauern, als noch BischofsheimerVettern, die allein auf die Erfüllung derVerträge dringen dörfen, in der Welt sind:haben auch gleich die Oberöbisheimer Vettern,gegen ihre verkaufte Antheile, Geld von denBischofsheimer Stammsvettern empfangen, so -konnte doch dieses Geld ohnmögsich etwas andersals ein Surrogat des verkauften Antheils Rentenseon, vielmehr so, wie noch, angesehen werden,als ob die Hochhausensche Linie ihr noch be»sage. Es kann aber dieses Surrogat, kraft desin der Helmstadtischen Familie einmal errichtetenund fortdauernden fideikommistarischen Gesetzes,nur so lange wahren, bis die Bischofsheimer Li«nie mit Tod abgeht, somit ihr ursprünglichesnur dem Reinhardifchcn z. sammc dein immittelstbefeßenen und abgenuzten Wyprechtischen inder Hochhaufenfchen Linie in Erbgangs-Weife comsolidiren laßt. Und wer wollte noch zweifeln,das; diese mulfcharmaßkge Johannische und Rein«hardische Theile, die die Hochhauser Linie nieverkauffen konnte, noch auf welche sie jemalenverzichtet hat, ihr nach Anleitung des fideikom»mißarischen HauSgesetzes zufallen müßcn, wenndie Bischofsheimer Linie ausstirbt? (p) Der Le?henherr kann einmal keinen rechtlichen Anspruchdarauf bilden, denn es ist weder ein Rechts-uoch Thatgrund vorhanden, der einen solchenAnspruch unterstüzte; und was das Hochhäusero-der Wyprechtische berrift, so hat sich diese
Liniq
1. H. II. A. L. xvik.