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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
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I7O Zweites Hauplst. Dritter Abschn.

?/bsicht hatten und wirklich erhalten haben, weilin allen diesen unverwerflichen Urkunden nurimmer Administration und AbmuzunA derRenren«Anrheile die Gegenstände dieser Haus,liehen oder Familien » Uebereinkünften gewesensind, ohne daß mit einer Jota erwiesen werdenkann, daß auch damit Succeßkons«Rechte in dasFamilien - oder Stammeigenthum selbst hattenwollen auf ewige Tage gerheilt oder recheäiivsveräußert werden, (n)

Ueberhaupt waren diese hausliche ^rranFo-'mens gar keine Handlungen, die nur im min»desten den Lehenherrn intereßirt hatten. Nurdann hatte derselbe ein Recht zum Widerspruchoder zur Einschreitung gehabt, wenn durch jenedie Eigenschaft des Lehens, deßen Wesen undBestand, kurz die Fottdauer des ursprünglichenLehsnkoncral'rs Gefahr gelauffsn hatte. Das al»les geschah aber nicht, und mithin war sogarder dazu eingeholte lehsnherrliche Konsens nichtpur ganz überflüssig, (o) sondern auch höchstensnur ein Kompliment und eine bescheidene Ueber»zeugnng des Bischofs von der — für sein lehen»herrliches Jntereße ganz unschädlichen Beschaffen»heit jener Familienvertrage. Hat daher auchdie Hochhausensthe Linie zu Gunsten ihrer Bi»sthofsheimec Stammsvettern auf einige Gegen-stände verzichtet, wie sie es doch nach den Mut«

schart

(n) II. H. II. Absch. ä. §. VII.

(o) l. H. II. A. ö. V. 7.