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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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161
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BWofsheittnc. ist Stammlehen. 161

Attestat implorirt worden ist, daß ?llexander seel»außer diesen drey Mirlchenserden keine nahers(Stamms) Erben hincerlaßen habe.

' Man könnte diesen, wiewohl schon zur Ge»nüge ausgeführten Beweis mit noch mehrerenUrkunden (Z) unterstützen: da man aber damitAnlaß zu Wiederholungen, die gleichwohl, demSystem gemäß, nicht zu vermeiden waren, ge»den würde, so muß man die völlige Vorher, !i»chnng unseres Beweises auf den folgenden Ab»schnitt 1). vorbehalten.

(-:) Sie liegen im graflichen Archiv, und bcwci«sen, daß die Bischofshcimer Linie, zumalen, nach-dem sie Bnchofsheim ganz innc bekommen, jeder-zeit fvrtgewhren habe, unrer ihren Stammsvrt-lern nach den einmal festgestellten Fideicomnussa«r-schen Hausgesetzen und nach der Na.ur derSrammlehen zu theilen, und eröfncte Theile auchwieder unter sich zu vererben. Dahin gehörenz B. die Theliungsbricse von 1540. (Beylagedl. XXXvi.) und vom 2? Nov. 154z (Beylagedl. XXXVIl.I die Familie Vcrcrage von 1465. undiz'64. (Beylage X. XXXVltt ) der Vertrag undschiedsrichterliche Ausspruch vom 20 Scp- 1479.(Beylage dl xxxix.) der weitere Etbvmrag voi»SL. Jul. 15S0. (Beylage ix. XI..)

L. Die