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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
160
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Z6cz Zweites Hauptst. Zweiter Abschn.

Wyprechls zwar gerügt, jedoch darauf zu Gun»sten des Kauffers verzichtet hat, hingegen seinennächsten Losungsfahigen Stammen oder Stamms-vetrern nichts hicmit vergeben wollen. Mit kei-ner Sylbe renunciirt er aber auf seinen Civilmir-besitz am ganzen Lehen, oder, beßer zu sprechen,so, daß mit diesem Akt der Veräußerung seinesund mir dem Verzicht auf die Losung seinesoheimlichen er aus der Reihe der Stammstvettern dergestalcen für sich und seine Erben ge»strichen sepn wolle, daß er sich und ihnen dieeinstige Erbfolge in diesem sowohl als denübrigen sobald sein Stamm oder seine Linie«ach der in der Mutschar errichteten Lineal Folge,Ordnung an die Gueceßion im ganzen Lehen vor»rücken sollte, vergeben, somit aufhören mög/e,zum Heimstadtischen Hauptstamm zu gehören.

Vm. Von dieser unverwerflichen Wahrheit gibtder Vorgang nach Alexanders Tod und wegender Erbfolge iu deßen zurückgelaßenes denstärksten Beweis, der auch als Beweis der Ei»geuschafc des Stammlehens Bischofsheim dienet.Philipp, der Jnnhaber von ^ an Bischofsheim,hat die Söhne Christophs, Jakob und Johann,rroz der Veräußerung ihres Vaters als Mir-kehens-Erben d. h. StammlehenS-Erben fener«lieh anerkannt, und ihnen dafür, daß er Phi»lipp, seinem Wunsch nach, Bischofsheim ganzzu desi'yen, und zu genießen, das in Strittgelegene Erbsechscheil bekommen dürfte, ähnlicheFamilien oder Srammlehen zum Besitz und Ge-nuß überlaßen, und ihnen die Gemeinschaft offengehalten ; Wobey sogar des Bischoffen von Worms

Acre»